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Gewaltenteilung – Ein Vorschlag

23. Juli 2025
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Hat es an ihrem Namen gelegen, dass man die Rechtsgelehrte Frauke Brosius-Gersdorf fรผr ultralinks hielt? Konservativ ist sie freilich nicht, aber die umstrittenen ร„uรŸerungen Brosius-Gersdorfs zu Schwangerschaftsabbrรผchen scheinen auf eine eher liberale Haltung jener Frau schlieรŸen zu lassen, deren Richterwahl am 11. Juli im Bundestag gescheitert ist. Alles andere als liberal wรคren indes ein Parteienverbot und eine allgemeine Impfpflicht, sofern sie eine solche Position รผberhaupt (noch) vertritt. Auch das Eintreten fรผr eine Verschandelung unseres Grundgesetzes durch das Gendersternchen wรคre eine Zumutung. Trotzdem gilt: Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer und eine linke Kulturkรคmpferin in Karlsruhe hebelt alleine noch nicht die Demokratie aus.

Blicken wir kurz zurรผck auf die Ursprรผnge jener Staatsform und die Optimierungen, die sie seither erfahren hat. Alles war in der attischen Demokratie im 5. Jahrhundert v. Chr. darauf angelegt, die Akkumulation von Macht in den Hรคnden eines Einzelnen unmรถglich zu machen. Dafรผr war die Herrschaft des Volkes, des demos, absolut. Thukydides lรคsst Perikles in seiner berรผhmten Gefallenenrede sagen, Demokratie bedeute โ€žRegieren durch die Mehrheitโ€œ.

Viele moderne Rezipienten der attischen Demokratie erblickten in der uneingeschrรคnkten Herrschaft des Volkes mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses eine Gefahr fรผr die Freiheit des Individuums. Es war diese Mehrheit, die einen Sokrates zum Tode verurteilt hatte. Besonders die amerikanischen Grรผndervรคter orientierten sich stรคrker am rรถmischen Modell einer Republik und empfanden die attische Versammlungsdemokratie als eine โ€žTyrannei der Mehrheitโ€œ.

James Madison war jedoch der Ansicht, die Unterdrรผckung von Minderheiten werde in einem grรถรŸeren Staatenverbund durch die Mannigfaltigkeit der unterschiedlichen Partikularinteressen verhindert. Diese Erkenntnis geht wohl nicht zuletzt auf seine Lektรผre David Humes und anderer Vertreter der schottischen Aufklรคrung zurรผck. Trotzdem hielt auch er, genau wie sein Virginischer Landsmann Thomas Jefferson, eine Teilung der Gewalten (Montesquieu), ein System der Checks and Balances, fรผr geboten, um einen Wahldespotismus zu verhindern.

Gewaltenteilung ist im Grunde nichts anderes als die bewusste Limitierung der demokratischen Herrschaft. Eine Gewaltenkonzentration in der Hand des Volkes und seiner Legislative soll dadurch verhindert werden. Gewaltenteilung und damit Rechtsstaatlichkeit ist in der Moderne mit Aspekten der antiken Demokratie zur liberalen Demokratie verschmolzen, in der bestimmte Grundrechte verfassungsmรครŸig verbrieft sind, die auch durch Mehrheitsbeschluss nicht abgeschafft werden kรถnnen. Und das ist auch gut so.

Wenn die obersten Verfassungsrichter von der Politik bestimmt werden, wie das zurzeit noch in Deutschland der Fall ist, kann von Gewaltenteilung allerdings nur bedingt die Rede sein. Im Podcast mit Markus Lanz denkt Richard David Precht darรผber nach, eine Kurie von Juristen die Verfassungsrichter wรคhlen zu lassen. Wir hรคtten dann eine Art Konklave der Verfassungsrichter. Steigt in Karlsruhe weiรŸer Rauch auf, wissen wir, wer als nรคchstes die rote Robe รผberstreifen darf. Eine Einflussnahme der Politik auf die Wahlentscheidung der versammelten Rechtsgelehrten wรคre in einem solchen Fall aber auch nicht ganz auszuschlieรŸen.

Auch wird echte Gewaltenteilung nicht dadurch erreicht, dass man bei der Wahl der Richter die Reprรคsentanten der Wรคhler durch die Wรคhler selbst ersetzt, etwa in Form einer รถffentlichen Anhรถrung in Kombination mit einer basisdemokratischen Abstimmung per Mausklick oder ร„hnlichem. Dadurch wรผrde eine potenziell รผbergriffige Mehrheit nicht davon abgehalten, die Rechte der Minderheit zu beschneiden.

Vielmehr sollte ein Pool aus hervorragenden Juristen mit mindestens fรผnfzehn oder zwanzig Jahren Berufserfahrung gebildet werden, aus dem dann per Losverfahren die Verfassungsrichter zu bestimmen wรคren. Das meritokratische Prinzip der Bestenauslese wรผrde so mit dem Prinzip des Zufalls kombiniert und auf diese Weise eine politische Einflussnahme auf den Ausgang der โ€žWahlโ€œ unmรถglich gemacht. Dadurch wรคre die Gewaltenteilung tatsรคchlich gewรคhrleistet.

2 Comments Schreibe einen Kommentar

  1. Der Artikel โ€žGewaltenteilung โ€“ Ein Vorschlagโ€œ bringt zurecht das Problem der parteipolitischen Einflussnahme bei der Richterwahl zur Sprache. Doch der vorgeschlagene Ausweg โ€“ Richter per Los aus einem Juristenpool zu bestimmen โ€“ bleibt ein Versuch, systeminterne Symptome zu mildern, ohne die Ursachen anzutasten. Denn auch ein geloster Richter urteilt im Namen eines Staates, der seine Gesetze selbst definiert, selbst auslegt und selbst durchsetzt. Die Macht wรคhlt ihre Kontrolleure letztlich selbst.

    Ein realistisch reformierbarer Ansatz wรคre stattdessen ein รถffentlich nachvollziehbares Wahl- und Abwahlverfahren โ€“ vergleichbar mit dem US-Modell: รถffentliche Anhรถrung, parlamentarische Wahl, feste Amtszeiten und โ€“ entscheidend โ€“ eine Mรถglichkeit zur vorzeitigen Abwahl bei offensichtlicher Verfassungsuntreue oder ideologisch motivierter Rechtsbeugung. Damit lรคge die Hoheit zumindest teilweise wieder bei den Bรผrgern, nicht bei Parteikartellen oder Hinterzimmerabsprachen. Diese Demokratisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit wรคre ein erster Schritt hin zu echter Rechenschaftspflicht.

    Doch wer tiefer ansetzen will, muss weiterdenken. Denn das eigentliche Problem liegt nicht in der Art der Auswahl, sondern im Gewaltmonopol selbst. Legislative, Exekutive und Judikative mรถgen organisatorisch getrennt sein, bleiben jedoch strukturell verbunden โ€“ durch Finanzierung, Machtmittel und Systemlogik. Eine Justiz, die im Namen eines Monopols urteilt, kann nie wirklich unabhรคngig sein. Eine echte Gewaltenteilung wรผrde bedeuten: die Entkopplung von Rechtsprechung und staatlicher Zwangsgewalt.

    Das libertรคre Gegenmodell sieht daher vor, Justiz als frei wรคhlbare Dienstleistung zu organisieren โ€“ wie jede andere gesellschaftliche Funktion. Im Zivilrecht ist dies bereits teilweise Realitรคt: durch Schiedsgerichte, Mediation und private Vertragssysteme. Aber auch im Strafrecht ist eine privatrechtsgesellschaftliche Lรถsung mรถglich โ€“ wenn man es nicht als Herrschaftsmittel, sondern als Eigentumsschutz versteht.

    Libertรคre Rechtsauffassung denkt Verbrechen nicht als Vergehen gegen den Staat, sondern als Eigentumsverletzungen: am Leben, am Kรถrper, am Besitz. Der Tรคter schuldet dem Opfer Wiedergutmachung โ€“ vermittelt รผber Schiedsgerichte, Versicherungsstrukturen oder Reputationssysteme. Verweigert er dies, verliert er den Zugang zu Schutz, Handel und sozialer Teilhabe.

    Auch schwere Verbrechen kรถnnen so verfolgt werden: Private Ermittler sichern Beweise, Gerichte urteilen auf Grundlage freiwillig vereinbarter Regeln, und Sanktionen erfolgen durch Ausschluss aus Schutzgemeinschaften, Vertragsnetzwerken oder zivilen Rรคumen. Fรผr Extremfรคlle kรถnnen freiwillige Sicherheitszonen oder gemeinschaftlich betriebene Verwahrorte geschaffen werden โ€“ ohne staatlichen Zwang, aber mit hoher Effektivitรคt.

    Was heute durch Strafe, Freiheitsentzug und Gewaltmonopol geregelt wird, kann morgen durch Kompensation, Ausschluss und Reputationsmechanismen ersetzt werden. Strafrecht ohne Staat ist mรถglich โ€“ wenn man es nicht als Mittel der Macht, sondern als Werkzeug des Eigentumsschutzes versteht.

    Der Artikel bleibt innerhalb der Systemlogik und sucht bessere Verfahren โ€“ aber nicht weniger Macht. Wer den Anspruch auf Gerechtigkeit ernst meint, muss die Justiz vom Staat lรถsen. Ein realistischer Reformweg beginnt mit Wahl und Abwahl durch das Volk. Die konsequentere Vision aber ist: Justiz in freier Hand. Nicht geloste Richter, sondern freie Rechtsprechung. Nicht bessere Kontrolleure, sondern keine Herren.

  2. Das Grundproblem ist das der Staat so viele Kompetenzen hat.
    Hรคtte der Bรผrger Freiheit, brรคuchte ein Richter nicht รผber jeden Furz entscheiden.
    Keine Parteienfinanzierung und minimaler Minimalstaat (Verteidigung AuรŸengrenzen und innere Sicherheit, wobei die innere Sicherheit auf lokaler Ebene passiert) und dann ist mir auch der Richter egal weil der nicht vom Steuergeld lebt und auch keine Kompetenzen/ Notwendigkeit hat.

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