Hat es an ihrem Namen gelegen, dass man die Rechtsgelehrte Frauke Brosius-Gersdorf für ultralinks hielt? Konservativ ist sie freilich nicht, aber die umstrittenen Äußerungen Brosius-Gersdorfs zu Schwangerschaftsabbrüchen scheinen auf eine eher liberale Haltung jener Frau schließen zu lassen, deren Richterwahl am 11. Juli im Bundestag gescheitert ist. Alles andere als liberal wären indes ein Parteienverbot und eine allgemeine Impfpflicht, sofern sie eine solche Position überhaupt (noch) vertritt. Auch das Eintreten für eine Verschandelung unseres Grundgesetzes durch das Gendersternchen wäre eine Zumutung. Trotzdem gilt: Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer und eine linke Kulturkämpferin in Karlsruhe hebelt alleine noch nicht die Demokratie aus.
Blicken wir kurz zurück auf die Ursprünge jener Staatsform und die Optimierungen, die sie seither erfahren hat. Alles war in der attischen Demokratie im 5. Jahrhundert v. Chr. darauf angelegt, die Akkumulation von Macht in den Händen eines Einzelnen unmöglich zu machen. Dafür war die Herrschaft des Volkes, des demos, absolut. Thukydides lässt Perikles in seiner berühmten Gefallenenrede sagen, Demokratie bedeute „Regieren durch die Mehrheit“.
Viele moderne Rezipienten der attischen Demokratie erblickten in der uneingeschränkten Herrschaft des Volkes mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses eine Gefahr für die Freiheit des Individuums. Es war diese Mehrheit, die einen Sokrates zum Tode verurteilt hatte. Besonders die amerikanischen Gründerväter orientierten sich stärker am römischen Modell einer Republik und empfanden die attische Versammlungsdemokratie als eine „Tyrannei der Mehrheit“.
James Madison war jedoch der Ansicht, die Unterdrückung von Minderheiten werde in einem größeren Staatenverbund durch die Mannigfaltigkeit der unterschiedlichen Partikularinteressen verhindert. Diese Erkenntnis geht wohl nicht zuletzt auf seine Lektüre David Humes und anderer Vertreter der schottischen Aufklärung zurück. Trotzdem hielt auch er, genau wie sein Virginischer Landsmann Thomas Jefferson, eine Teilung der Gewalten (Montesquieu), ein System der Checks and Balances, für geboten, um einen Wahldespotismus zu verhindern.
Gewaltenteilung ist im Grunde nichts anderes als die bewusste Limitierung der demokratischen Herrschaft. Eine Gewaltenkonzentration in der Hand des Volkes und seiner Legislative soll dadurch verhindert werden. Gewaltenteilung und damit Rechtsstaatlichkeit ist in der Moderne mit Aspekten der antiken Demokratie zur liberalen Demokratie verschmolzen, in der bestimmte Grundrechte verfassungsmäßig verbrieft sind, die auch durch Mehrheitsbeschluss nicht abgeschafft werden können. Und das ist auch gut so.
Wenn die obersten Verfassungsrichter von der Politik bestimmt werden, wie das zurzeit noch in Deutschland der Fall ist, kann von Gewaltenteilung allerdings nur bedingt die Rede sein. Im Podcast mit Markus Lanz denkt Richard David Precht darüber nach, eine Kurie von Juristen die Verfassungsrichter wählen zu lassen. Wir hätten dann eine Art Konklave der Verfassungsrichter. Steigt in Karlsruhe weißer Rauch auf, wissen wir, wer als nächstes die rote Robe überstreifen darf. Eine Einflussnahme der Politik auf die Wahlentscheidung der versammelten Rechtsgelehrten wäre in einem solchen Fall aber auch nicht ganz auszuschließen.
Auch wird echte Gewaltenteilung nicht dadurch erreicht, dass man bei der Wahl der Richter die Repräsentanten der Wähler durch die Wähler selbst ersetzt, etwa in Form einer öffentlichen Anhörung in Kombination mit einer basisdemokratischen Abstimmung per Mausklick oder Ähnlichem. Dadurch würde eine potenziell übergriffige Mehrheit nicht davon abgehalten, die Rechte der Minderheit zu beschneiden.
Vielmehr sollte ein Pool aus hervorragenden Juristen mit mindestens fünfzehn oder zwanzig Jahren Berufserfahrung gebildet werden, aus dem dann per Losverfahren die Verfassungsrichter zu bestimmen wären. Das meritokratische Prinzip der Bestenauslese würde so mit dem Prinzip des Zufalls kombiniert und auf diese Weise eine politische Einflussnahme auf den Ausgang der „Wahl“ unmöglich gemacht. Dadurch wäre die Gewaltenteilung tatsächlich gewährleistet.


Der Artikel „Gewaltenteilung – Ein Vorschlag“ bringt zurecht das Problem der parteipolitischen Einflussnahme bei der Richterwahl zur Sprache. Doch der vorgeschlagene Ausweg – Richter per Los aus einem Juristenpool zu bestimmen – bleibt ein Versuch, systeminterne Symptome zu mildern, ohne die Ursachen anzutasten. Denn auch ein geloster Richter urteilt im Namen eines Staates, der seine Gesetze selbst definiert, selbst auslegt und selbst durchsetzt. Die Macht wählt ihre Kontrolleure letztlich selbst.
Ein realistisch reformierbarer Ansatz wäre stattdessen ein öffentlich nachvollziehbares Wahl- und Abwahlverfahren – vergleichbar mit dem US-Modell: öffentliche Anhörung, parlamentarische Wahl, feste Amtszeiten und – entscheidend – eine Möglichkeit zur vorzeitigen Abwahl bei offensichtlicher Verfassungsuntreue oder ideologisch motivierter Rechtsbeugung. Damit läge die Hoheit zumindest teilweise wieder bei den Bürgern, nicht bei Parteikartellen oder Hinterzimmerabsprachen. Diese Demokratisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit wäre ein erster Schritt hin zu echter Rechenschaftspflicht.
Doch wer tiefer ansetzen will, muss weiterdenken. Denn das eigentliche Problem liegt nicht in der Art der Auswahl, sondern im Gewaltmonopol selbst. Legislative, Exekutive und Judikative mögen organisatorisch getrennt sein, bleiben jedoch strukturell verbunden – durch Finanzierung, Machtmittel und Systemlogik. Eine Justiz, die im Namen eines Monopols urteilt, kann nie wirklich unabhängig sein. Eine echte Gewaltenteilung würde bedeuten: die Entkopplung von Rechtsprechung und staatlicher Zwangsgewalt.
Das libertäre Gegenmodell sieht daher vor, Justiz als frei wählbare Dienstleistung zu organisieren – wie jede andere gesellschaftliche Funktion. Im Zivilrecht ist dies bereits teilweise Realität: durch Schiedsgerichte, Mediation und private Vertragssysteme. Aber auch im Strafrecht ist eine privatrechtsgesellschaftliche Lösung möglich – wenn man es nicht als Herrschaftsmittel, sondern als Eigentumsschutz versteht.
Libertäre Rechtsauffassung denkt Verbrechen nicht als Vergehen gegen den Staat, sondern als Eigentumsverletzungen: am Leben, am Körper, am Besitz. Der Täter schuldet dem Opfer Wiedergutmachung – vermittelt über Schiedsgerichte, Versicherungsstrukturen oder Reputationssysteme. Verweigert er dies, verliert er den Zugang zu Schutz, Handel und sozialer Teilhabe.
Auch schwere Verbrechen können so verfolgt werden: Private Ermittler sichern Beweise, Gerichte urteilen auf Grundlage freiwillig vereinbarter Regeln, und Sanktionen erfolgen durch Ausschluss aus Schutzgemeinschaften, Vertragsnetzwerken oder zivilen Räumen. Für Extremfälle können freiwillige Sicherheitszonen oder gemeinschaftlich betriebene Verwahrorte geschaffen werden – ohne staatlichen Zwang, aber mit hoher Effektivität.
Was heute durch Strafe, Freiheitsentzug und Gewaltmonopol geregelt wird, kann morgen durch Kompensation, Ausschluss und Reputationsmechanismen ersetzt werden. Strafrecht ohne Staat ist möglich – wenn man es nicht als Mittel der Macht, sondern als Werkzeug des Eigentumsschutzes versteht.
Der Artikel bleibt innerhalb der Systemlogik und sucht bessere Verfahren – aber nicht weniger Macht. Wer den Anspruch auf Gerechtigkeit ernst meint, muss die Justiz vom Staat lösen. Ein realistischer Reformweg beginnt mit Wahl und Abwahl durch das Volk. Die konsequentere Vision aber ist: Justiz in freier Hand. Nicht geloste Richter, sondern freie Rechtsprechung. Nicht bessere Kontrolleure, sondern keine Herren.
Das Grundproblem ist das der Staat so viele Kompetenzen hat.
Hätte der Bürger Freiheit, bräuchte ein Richter nicht über jeden Furz entscheiden.
Keine Parteienfinanzierung und minimaler Minimalstaat (Verteidigung Außengrenzen und innere Sicherheit, wobei die innere Sicherheit auf lokaler Ebene passiert) und dann ist mir auch der Richter egal weil der nicht vom Steuergeld lebt und auch keine Kompetenzen/ Notwendigkeit hat.