Von Karl-Heinz Stiegler
Die Selbstdistanzierung Maximilian Krahs von wesentlichen Kernpunkten seines bisherigen Milieus ist schon aus mancher, doch noch nicht aus jeder Perspektive betrachtet worden. Intuitiv leuchtet das Problematische an dem Fall ein. Nur der Einordnung fehlen bislang immer wieder noch die Begriffe.
Legalistisch argumentiert, wer sich auf Gesetze statt auf Recht bezieht. Damit ist im Grunde bereits alles gesagt. Denn der Stammtisch weiß schon lange: Wer recht hat, wird nicht unbedingt Recht bekommen. Das Gesetz (die Legalität) ist immerhin eine gesetzte Form der Gerechtigkeit (der Legitimität). Alles andere ist höchstens gerecht, aber eben kein Gesetz. Bestenfalls können Gerechtigkeit und Gesetz zusammenfallen, dann hält man ein Gesetz für legitim und gut. Schlimmstenfalls muss man einem Gesetz Folge leisten, das man nicht mag, nicht nachvollziehen kann oder sogar für falsch hält, einfach nur, weil es eben Gesetz ist. Sokrates hat den Schierlingsbecher getrunken, weil ihn das Gericht zum Tode verurteilte (Legalität); nicht, weil er von der Strafwürdigkeit seines Handelns überzeugt war (Legitimität).
Problematisch wird es, wenn ein Politiker anfängt, legalistisch zu argumentieren: Dies und das ginge nicht, Remigration sei „böse“, weil eine weisungsgebundene Behörde und politisch eingefärbte Gerichte sich aktuell dagegen aussprechen. Politik darf das Recht nicht brechen, sie muss es gestalten. Wer sich als Politiker in seinen Forderungen vorauseilend der Rechtsordnung unterordnet, degradiert sich zum Exekutivorgan des Gesetzes. Für eine Regierung mag das in der Umsetzung ihrer Politik notwendig sein, für eine parlamentarische Opposition ohne jede Machtbeteiligung muss der legislative Imperativ überwiegen. Gesetzgebung heißt immer auch teilweise Gesetzrevision. Die Alternative wäre die „Juridifizierung der Politik“ beziehungsweise die „Politisierung der Justiz“ (Carl Schmitt) und damit die gegenseitige Auflösung beider Sphären. Wer es nicht einmal wagt, jüngere gesetzgeberische Entwicklungen zu kritisieren und reformieren zu wollen, hat den Beipackzettel des Politikerseins nicht gelesen.
Grundfalsch ist es daher, wenn zumal auch noch ein Oppositionspolitiker legalistisch argumentiert. Er ist in der angenehmen Position, Entscheidungen anderer kritisieren zu können, andererseits dies aber auch zu müssen. Das ist seine einzige Existenzberechtigung. Nickt er jede juristische Neuinterpretation kleinlaut ab, macht er sich ohne Not zur fünften Kolonne seines politischen Gegners. Er opfert jeden Gestaltungswillen dem falschen Lob falscher Freunde von der falschen Seite.
Verheerend ist folgendes lehrreiches Beispiel. Bis zum Jahr 2000 rechtfertigte das Grundgesetz noch das ius sanguinis, das Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht und damit einen vorwiegend ethnisch bestimmten Volksbegriff. Der demos – die Gemeinschaft aller Staatsbürger – leitete sich primär aus dem ethnos – der Gemeinschaft der „deutschen Volkszugehörigen“ (GG Art. 116 I) ab. Am Grundgesetz hat sich an den relevanten Stellen seither nichts geändert, aber plötzlich gilt als Verfassungsfeind, wer vom Existenz- ergo: Überlebensrecht des deutschen Volkes als (auch) Abstammungsgemeinschaft spricht. Denn nichts anderes ist die Grundlage für die legitime Remigrationsforderung, die Krah heute unter legalistischen Hilfsargumenten in den Wind schlägt; die er aber in seinem Manifest „Politik von rechts“ 2023 nicht nur erwähnt, sondern noch zur Maßgabe erhoben, und andere mögliche Entwicklungen zur „Dystopie“ erklärt hat. (1. Aufl., S. 62). Politiker sollten scheinbar lernen, keine Bücher mehr zu schreiben. Das Fähnchen im Wind zerreißt, wenn es auf einer Position festgenagelt ist. Standpunkte ändern sich, aber eine Kehrtwende bei einer solchen Grundsatzfrage unter Zuhilfenahme längst diskutierter und widerlegter Ausflüchte wirft die Frage auf, ob Krahs Positionen von heute oder aber die von noch vor zwei Monaten vielleicht doch nur ein Witz waren.
Zuallererst handelt es sich bei der legalistischen Argumentationsweise um einen rhetorischen Trick. Wer sich auf die Legalität beruft, wirkt vernünftig, gebildet, belehrend, besserwisserisch. Nur: Er verrät jede Position. Wer sich hingegen auf die Legitimität seiner Inhalte festlegt, dem haftet schnell etwas Revoluzzerhaftes und Schwärmerisches an.
Positiver könnte man von Aufrichtigkeit, von Integrität sprechen. Dass diese Eigenschaften im politischen Alltag aber bereits als verdächtig gelten, erklärt Krahs karrieristischen Erfolg. Er wird damit zum jüngsten Beispiel dafür, welche Art Personal der bundesrepublikanische liberale Parlamentarismus strukturell nach oben spült. Gesetz ist nicht unbedingt gleich Recht, und Popularität ist weniger ein Indikator für Gestaltungswillen, denn für Beteiligungswillen. Das ist nichts grundsätzlich Neues, denn „seitdem es einen Parlamentarismus gibt, hat sich auch eine Literatur der Kritik dieses Parlamentarismus entwickelt“ (Schmitt). Herb ist nur die Erfahrung, dass sich diese Normalisierung des AfD-Parteiwesens – denn um nichts anderes handelt es sich: innerhalb der Partei weicht das Alternative der Norm – auch aus dem eher „basierten“ politischen Personal Mitteldeutschlands ergibt. Von liberalkonservativen Strömungen wäre der Impuls für so eine Weiterentwicklung eher zu vermuten gewesen.
Das Hoffnungsvolle zum Schluss: Die Härte, mit welcher der Streit um den binnenrechten Normverstoß Krahs geführt wird, zeugt von Lebendigkeit. Offenbar herrscht hier ein Interesse, inhaltliche und strategische Fragen auf allen Ebenen zu diskutieren. Über den Dissens besteht Konsens. Sich anlasslos als Feinzeuge anzubieten und Debatten innerhalb des Lagers auf persönliche Weise nach außen zu tragen, schließt das allerdings nicht ein. Dass die Kritik hieran nicht sparsam geübt, und keine falsche Loyalität zu populären Gesichtern beschworen wird, zeugt von Selbstbewusstsein, Resilienz und funktionierender Ideenhygiene.


Interessant den Remigrations-Rückzieher unter legalistischem Aspekt zu betrachten. Aber prüfen wir mal nach, ist das Remigrationskonzept wirklich illegal?:
* Praktische Ausweisung von ausreisepflichtigen ohne Bleiberecht:
Entspricht nicht nur dem Gesetz sondern wird von diesem sogar erwartet -> 100% legal
* Streichung von Duldung, subsidiärem Schutz, etc:
Hier handelt es sich um eine immense Ausdehnung des eigentlichen Asylrechts. Letztlich weit über dieses hinausgehend und nur durch politisch stark vorbeeinflusste Auslegung des Gesetzes legitimiert, aber nicht durch dessen eigentlichen Wortlaut, zumal auch die Gefährdungen mutwillig um „Klimaflüchtlinge“,etc. ausgedehnt wurde -> somit letzltich auch 100% legal
* Abschiebung in zuvor betretene sichere Drittländer: Entspricht geltendem EU-Recht -> somit 100% legal
* Zurückweisung von Asylsuchen bereits an der Grenze:
Läßt sich gesetzeskonform ermöglichen indem man auch jenseits der Landesgrenze die Möglichkeit zur Asylantragsstellung bereitstellt -> dann 100% legal
* Ausschaffung bzw. Entzug von Doppelstaatsbürgerschaften:
Ist erstmal gesetzeswidrig. Aber wer durch sein Handeln beweist, auch nachträglich, daß er die Vorraussetzungen für die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erfüllt und auch nicht beabsichtigt diese zu erfüllen kann berechtigterweise unterstellt werden diese in Täuschungsabsicht, somit illegal, erlangt zu haben. Damit ist dann auch der Schutzgrund hinfällig, und somit wird auch Entzung und Ausschaffung legal.
* Konsequentes Vorgehen gegen Straftäter statt Kuscheljustiz:
Ist schon per se 100% legal
* Abschaffung der umfangreichen Sozialvollversorgung als Lockfaktor:
Es gibt kein Grundrecht auf Vollversorgung. Alles weitere sind Folgen von Gesetzen und Beschlüssen die ohnehin in jeder Legislaturperiode laufend geändert werden, somit mit entsprechendem Wille auch legal. Wird dann auch Einheimische betreffen, aber wäre das ein Nachteil solange es gerecht vor sich geht?
* Gesetze die sich zwar nicht im Wortlaut, wohl aber in der Wirkung gegen einzelne Gruppen richten (z.B. Kopftuchverbot):
Sehe ich problematisch, denn wenn es so gestaltet ist daß es wirklich gezielt nur einzelne Gruppen betrifft verstößt es gegen das Gleichheitsgebot. Umgekehrt wäre eine neutrale Gestaltung so weitreichend daß es als Kollateralschaden auch Dritte trifft, bei einem Kopftuchverbot somit z.B. auch Nonnen mit Haube oder Schlauchschalträger betroffen wären. Andererseits gibt es auch heute schon zahlreiche Gesetze die dem Gleichheitsgebot widersprechen, was hier zulässig ist wäre somit letztlich ebenfalls vor allem vom politischen Willen und gesellschaftlicher Akzeptanz geprägt denn von legalistischen Grundlagen.
Fazit: Die Umkehr der Überfremdung ist im Einklang mit den Grundrechten möglich. Von daher heißt die Maxime, ganz im Gegensatz zum Maxe: Remigration statt Resignation!
Um es kurz zu machen. Maximilian Krah ist ein Türkenfreund der alten Schule. Die alte Freundschaft mit Beginn des 20 Jahrhunderts.
Diese Freundschaft ist verlogen. Denn Krah sieht nicht, daß diese Freundschaft nie eine war. Es ging den Türken immer um Eroberung. Da spielt eine politische Richtung keine Rolle.
Irgendwann in den Nullerjahren, als die NPD in den sogenannten neuen Bundesländern Erfolge feierte, gab es ein Gesprächsangebot der Grauen Wölfe. Die NPD nahm an.Während des Treffens ging die NPD auf keines der Angebote ein sondern forderte eine Rückführung aller Türken. Das Treffen ging natürlich leer aus. Und dies war gut so.
Bekanntlich unterwanderte man andere Parteien.
Eine weiterer Aspekt ist die Rolle der Türkei in der NATO. Aktuell gibt es Zwischenfälle zwischen Aserbaidschan und Russland.Die Türkei zündelt dort.
Die Türkei tut dies seit Jahren auch in Syrien.
Es ist kein großes Thema, weil NATO Mitglied
Auch wird die Hamas kräftig unterstützt.Der alte Palästina Traum……
Auch auf die Krim erhebt man Ansprüche.
Die Aussagen von Herrn Krah uberraschen
mich nicht. Es hätte auch jemand anders sein können. Er hat aber das Naturell hierzu.