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Hat sich der „Rundfunkbeitrag“ bald ausGEZahlt?

23. Oktober 2025
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Immer weniger Bürger sind bereit, den Zwangsbeitrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zahlen. Nachdem der Gerichtsvollzieher 2022 bei einer Frau in Bayern nichtgezahlte Beiträge eintreiben wollte, wehrte sie sich juristisch. Drei Jahre später führen die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit ihrer Entscheidung zu einem Paradigmenwechsel. Wie es zu dem Urteil kommen konnte (1.), was die Richter entschieden haben (2.) und was das für uns Beitragszahler bedeutet (3.).

1. Schon GEZahlt?

Vielen werden die verschiedenen Sprüche mit Wortspielen rund um das Kürzel „GEZ“ noch ein Begriff sein. „GEZ“ stand dabei für den schwerfälligen Begriff „Gebühreneinzugszentrale“. So hieß bis 2013 die Stelle, die für den Einzug der Rundfunkgebühren zuständig war. Eine Gebühr war die Abgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deshalb, weil nur zahlen musste, wer aufgrund technischer Geräte in der Lage war, die Öffentlich-Rechtlichen tatsächlich zu empfangen. Wer keine Lust auf Post von der GEZ hatte, konnte Fernseher oder Radio abschaffen.

Im Jahr 2013 änderte sich das durch die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag. Von nun an musste jeder die Zwangsabgabe an die Öffentlich-Rechtlichen leisten – unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit, die Sender zu empfangen. Ironischerweise erhoffte sich der Gesetzgeber damals durch diese Maßnahme, „die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz [des Rundfunkbeitrags] zu verbessern“.

Ob es sich dabei lediglich um wohlfeilen Politikersprech oder eine ernsthafte Hoffnung handelte – ein Jahrzehnt später stellen wir fest, dass das Gegenteil eingetreten ist. Nach Zahlen des Zukunfts-Indexes von Media Tenor vertraut im Jahr 2025 nur noch jeder Dritte den öffentlich-rechtlichen Medien. Der ehemalige ARD-Intendant Kai Gniffke spricht allein in Sachsen von etwa 300.000 Beitragsverweigerern, die in sogenannten „Antennengemeinschaften“ organisiert sind und sich so der Zahlung des Rundfunkbeitrags entziehen.

In Bayern hingegen zeigt man sich noch bereit, die Zwangsabgabe von 18,36 Euro monatlich notfalls per Gerichtsvollzieher einzutreiben. Dagegen wehrte sich 2022 eine Frau und zog vor das Verwaltungsgericht München. Ihre Begründung: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete „kein vielfältiges und ausgewogenes Programm“, sondern diene lediglich der „vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe“. Dadurch fehle es an dem individuellen Vorteil des Beitragszahlers, weshalb ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.

2. Aller guten Dinge sind drei

Aus rechtsstaatlicher Sicht sind solche Anschuldigungen – denen sich die Öffentlich-Rechtlichen seit Jahren immer wieder ausgesetzt sehen – nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Immerhin besteht der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks laut Paragraf 26 Medienstaatsvertrag gerade in der Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft durch eine unabhängige, sachliche, wahrheitsgemäße und umfassende Berichterstattung.

Die Gerichte hatten sich nun zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob – wie von der Klägerin behauptet – eine Verbindung zwischen Rundfunkqualität und Beitragspflicht besteht, oder anders: ob die Beitragspflicht entfällt, wenn die Öffentlich-Rechtlichen ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof waren sich einig: Die Frau habe den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wenn sie ein Problem mit der Qualität der Programminhalte habe, solle sie sich an den Rundfunkrat wenden oder Programmbeschwerde erheben.

Dabei ist der Rundfunkrat durch die Parteien besetzt und ist damit alles andere als staatsfern. So hatten 2022 lediglich 20 der 60 Fernsehräte des ZDF keine Parteibindung (mehr dazu im Heft „Medien“ ). Programmbeschwerden befinden sich zwar aktuell auf einem Höchststand – allein bei ARD und ZDF gingen 2024 über 38.000 Beschwerden ein. Jedoch können diese „nicht zur Arbeitsweise, der Programmstruktur oder anderen übergeordneten Aspekten“ gestellt werden, sind also von vornherein nicht geeignet, dem von der Klägerin monierten Umstand Abhilfe zu schaffen.

Mit ihren Urteilen stellten die Gerichte dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Blankoscheck aus. Erst das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diese Haltung, indem es zunächst die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung annahm und dann mit seinem Urteil einen Paradigmenwechsel herbeiführte, der denklogisch bereits in einer älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angelegt war.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellte fest, dass der Funktionsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen darin bestehe, „Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten“. Zwar ergebe sich weder aus dem einfachen Gesetz noch aus der Verfassung eine direkte Verknüpfung des Beitrags mit der Erfüllung dieses Funktionsauftrags, doch fehle es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, wenn der Funktionsauftrag der Rundfunkanstalten nicht mehr erfüllt werde.

3. Wiedervorlage 2027?

Nun muss sich das Verwaltungsgericht München tatsächlich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Berichterstattung der Öffentlich-Rechtlichen ihren Funktionsauftrag erfüllt. Von Seiten der Rundfunkanstalten gibt es hierzu bisher keine Studien. Man könnte fast meinen, sie hätten selbst nie ein Interesse an einer internen Überprüfung ihrer Berichterstattung gehabt.

Deshalb ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts so wichtig: Sie nimmt die Rundfunkanstalten in die Verantwortung. Zeitnah wird sich für alle Beitragspflichtigen neben der Möglichkeit, nun selbst zu klagen, erst mal nichts ändern. Mit einem erneuten Urteil in der Sache ist erst in ein paar Jahren zu rechnen. Das weitere Verfahren wird zeigen, wie ernst die Gerichte ihre neu zugewiesene Kontrollrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nehmen, der sie sich zunächst so starr verweigert hatten.

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