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Ausnahmsweise mal kein Freifahrtschein für Afghanen

11. Dezember 2025
in 3 min lesen

Ein afghanischer Richter und seine Familie erhielten unter der damaligen Innenministerin Nancy Faeser (SPD) eine Zusage für ein Aufnahmeprogramm zur Einreise nach Deutschland; das – für die Einreise nach Deutschland notwendige – Visum erhielten sie nicht. Die Familie klagte auf Erteilung der Visa durch mehrere Instanzen. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht. Wie es zur Klage kam (1.), welche Unterscheidung den Ausschlag gab (2.) und woran uns die Entscheidung erinnert (3.).

Ein Versprechen ohne Visum

Im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan beschloss die Ampelregierung 2021 verschiedene Aufnahmeprogramme, die Afghanen eine Einreise nach Deutschland ermöglichen sollten. In diesem Rahmen erhielt auch ein ehemaliger Richter des afghanischen Supreme Court im Dezember 2022 die Mitteilung, dass er und seine Familie in das Programm „Überbrückungsliste“ aufgenommen würden.

Daraufhin begaben sie sich ins benachbarte Pakistan, um von dort die für die Einreise nach Deutschland notwendigen Visa zu beantragen. Hierfür wurden sie in Unterkünften untergebracht, die der deutsche Staat für sie in Pakistan zur Verfügung stellte. Im Februar 2023 beantragten der Richter, seine Frau und seine drei Kinder dann die Visa. Doch sie erhielten sie nie. Währenddessen verschärfte Pakistan seine Flüchtlingspolitik. Vor diesem Hintergrund erhob der afghanische Richter – unterstützt von der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ – gegen die Bundesregierung Klage auf Visumserteilung.

Es stellte sich nun die Frage, ob das federführende Innenministerium mit der Entscheidung, die afghanische Familie in das Programm „Überbrückungsliste“ aufzunehmen, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der notwendigen Visa geschaffen hat. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin sah es zumindest so. In der Erklärung der Aufnahmebereitschaft sei bereits ein Verwaltungsakt des Ministeriums zu sehen, der auch die jetzige Regierung binde. Die Bundesregierung ging gegen die Entscheidung in Berufung und hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte einen Anspruch auf das begehrte Visum ab.

Versprechen ist nicht gleich Versprechen

Grundsätzlich stelle eine Aufnahmezusage nach Paragraf 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz einen Verwaltungsakt dar und könne somit einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums begründen. Diese Aufnahmezusagen erfolgten im Rahmen des von der Ampelregierung begründeten „Bundesaufnahmeprogramm[s] für besonders gefährdete Menschen in Afghanistan“ (BAP). Der afghanische Richter war jedoch Teil des Vorläuferprogramms „Überbrückungsliste“. Hier erhielten die Afghanen keine Aufnahmezusage nach Paragraf 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz, sondern lediglich eine Erklärung der Aufnahmebereitschaft nach Paragraf 22 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz.

Im Gegensatz zur Vorinstanz unterschied das Oberverwaltungsgericht diese beiden Erklärungen voneinander und erkannte in der Erklärung der Aufnahmebereitschaft nach Paragraf 22 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz lediglich eine innerbehördliche Mitteilung, die keine Außenwirkung entfaltet und somit auch keinen Anspruch seitens des afghanischen Richters begründet. Diese Entscheidung wollten die betroffenen Afghanen und die hinter ihnen stehende NGO nicht akzeptieren und reichten gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Erfolg hatten sie damit jedoch nicht.

Was das Bundesverfassungsgericht (nicht) ist

Das Bundesverfassungsgericht nahm den Teil der Verfassungsbeschwerde, in dem der afghanische Richter einen Anspruch auf das Visum behauptete, als unzulässig nicht zur Entscheidung an. Darin unterstrich das Gericht seinen Charakter als Verfassungsgericht und klärte die Beschwerdeführer darüber auf, was es bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht keine sogenannte Superrevisionsinstanz ist:

„Damit halten sie [die Beschwerdeführer] der angefochtenen Entscheidung lediglich ihr von der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis von § 22 Satz 2 AufenthG sowie der konkreten Aufnahmeerklärung entgegen.“

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu da, gerichtliche Auslegungen einfachen Rechts (hier des Paragrafen 22 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) neu zu bewerten, sondern dazu, die Verfassung zu wahren. Es kann lediglich mit dem Vorwurf angerufen werden, die Beschwerdeführer seien in ihren Grundrechten verletzt. Eine solche Verletzung konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht ausreichend darlegen.

Wer die Entscheidung nun als „Freibrief zum Wortbruch“ liest, sucht juristische Scheinlösungen für politisches Organisationsversagen. Dass gegenüber dem afghanischen Richter lediglich eine Erklärung zur Aufnahmebereitschaft erging, war Sache der Ampelregierung. Dass trotz dieser Erklärung über zwei Jahre lang kein Visum erteilt wurde, war Sache der Ampelregierung. Dass die Aufnahmeverfahren vorerst ausgesetzt wurden, war Sache der schwarz-roten Regierung. Der Familie ein (unverbindliches) Versprechen zu geben, das man nicht einhalten konnte, war das politische Versagen der Ampelparteien.

Dass sich die Bundesverfassungsrichter in diesem Fall nicht von politischen Zielen, sondern von ihrer Aufgabe als Verfassungsgericht leiten ließen, ist nicht zu beanstanden, sondern zu begrüßen. Damit lassen sie die Entscheidung, und damit auch die Verantwortung, dort, wo sie hingehört – bei der Politik. Doch komplett lässt das Gericht die Regierung nicht vom Haken. In einem Teil hatte die Verfassungsbeschwerde dann doch Erfolg: Der Bundesregierung wurde aufgegeben, nach drei Jahren nun zeitnah über die Erteilung oder Ablehnung der beantragten Visa zu entscheiden.

Was bleibt: das stümperhafte Vorgehen der Ampelkoalition, die Menschen Versprechungen machte, denen sie nicht nachkommen konnte, eine schwarz-rote Koalition, die sich zwar einig scheint, dass es so nicht weitergehen kann, doch ebenso planlos, wie es eigentlich weitergehen soll, und ein Bundesverfassungsgericht, welches in der vorliegenden Entscheidung nicht der Versuchung erlegen ist, politisches Versagen durch Verfassungsrechtsprechung zu kaschieren.

2 Comments Schreibe einen Kommentar

  1. Herzlichen Dank für diesen Beitrag sowie den zahlreichen vorhergegangenen. Komplexe juristische Dinge werden mir somit nachvollziehbar gemacht. Sehr hilfreich für meine Meinungsbildung, denn auch mit Allgemeinbildung könnte ich – abstrakt – eine juristische Entscheidung für mich nicht immer einordnen. Daher lese ich immer wieder gerne auch „einen Schmitt“.

  2. Der relevanteste Teil steht weit am Ende der Begründung:

    „Anders als Personen, deren Aufnahme endgültig abgelehnt wurde, erhalten die Beschwerdeführenden gegenwärtig weiterhin Schutz und Obhut durch die GIZ. Bei ihrem weiteren Einwand, die unbefristete Aussetzung „wirke“ wegen ihrer erheblichen Dauer wie eine Aufhebung, lassen die Beschwerdeführenden außer Acht, dass sie in Gestalt der Untätigkeitsklage selbst ein prozessuales Instrument haben, um das Visumverfahren zu beschleunigen.“

    Mit anderen Worten: Grundrechtsrelevante Aspekte waren hier noch gar nicht in einem Umfang verletzt oder gefährdet um für einen Gang vors BVerfG auszureichen da weder Dringlichkeit noch Erschöpfung einfacherer Mittel vorlagen.

    Denoch wird sich wohl das BVerfG über kurz oder lang intensiv damit auseinandersetzen müssen ob mangelnde Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit nicht doch verfassungsrelevant sind – denn wenn die Ergebnisse außerhalb des juristischen Elfenbeinturms nur noch als Willkür wahrgenommen werden ist selbst das schönste Paragraphenpapier faktisch nutzlos.

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