Das Ausländeramt Duisburg wollte vor Kurzem um 4:30h die Wohnung eines ausreisepflichtigen Ausländers aufsuchen, scheiterte damit jedoch am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Behörden müssten bei bevorstehenden Abschiebungen grundsätzlich die Nachtruhe einhalten, hieß es im Gerichtsurteil. Auch Migranten ohne Aufenthaltsberechtigung hätten ein Anrecht auf ihren Schlaf.
Die allgemeine Nachtruhe ist in Deutschland etwa auf die Zeit zwischen 21h abends und 6h morgens verortet. In dieser Zeit sei es den Behörden nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt Hausdurchsuchungen durchzuführen. Die abgelaufene Ausreisepflicht allein reiche also nicht aus, um die Nachtruhe eines Ausreisepflichtigen zu stören.
Nur bei der Vorankündigung, dass sich der Betroffene der Abschiebung widersetzen wolle, sei auch ein Besuch in der Nacht erlaubt.
So viel Ordnung muss sein. Das Begehen einer Straftat allein, soll einen nicht auch noch zur Schlafenszeit belasten.