Das Auslรคnderamt Duisburg wollte vor Kurzem um 4:30h die Wohnung eines ausreisepflichtigen Auslรคnders aufsuchen, scheiterte damit jedoch am Verwaltungsgericht Dรผsseldorf. Behรถrden mรผssten bei bevorstehenden Abschiebungen grundsรคtzlich die Nachtruhe einhalten, hieร es im Gerichtsurteil. Auch Migranten ohne Aufenthaltsberechtigung hรคtten ein Anrecht auf ihren Schlaf.
Die allgemeine Nachtruhe ist in Deutschland etwa auf die Zeit zwischen 21h abends und 6h morgens verortet. In dieser Zeit sei es den Behรถrden nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt Hausdurchsuchungen durchzufรผhren. Die abgelaufene Ausreisepflicht allein reiche also nicht aus, um die Nachtruhe eines Ausreisepflichtigen zu stรถren.
Nur bei der Vorankรผndigung, dass sich der Betroffene der Abschiebung widersetzen wolle, sei auch ein Besuch in der Nacht erlaubt.
So viel Ordnung muss sein. Das Begehen einer Straftat allein, soll einen nicht auch noch zur Schlafenszeit belasten.

