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Grenzöffnung? Ausnahmsweise nicht die Schuld des EuGH

7. August 2025
in 3 min lesen

Erleben wir mit dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine „Merkel’sche Grenzöffnung“ 2.0 – diesmal durch das Einfallstor des Rechts? Diesen Eindruck vermitteln nicht wenige Kommentatoren. Doch was hat es mit der Entscheidung auf sich (1.), wie weitreichend sind die Folgen wirklich (2.) und trifft die Kritik am EuGH den richtigen Adressaten (3.)?

1. Wenn alle sicher sein müssen

In dem aktuellen Fall klagten zwei Männer aus Bangladesch vor dem Gericht Roms gegen die Ablehnung ihres Asylgesuchs. Zuvor hatten die italienischen Behörden die beiden Männer vor der Küste Italiens aufgegriffen und in eine Gewahrsamseinrichtung im benachbarten Albanien gebracht. Ihren dort gestellten Asylantrag lehnten die italienischen Behörden aufgrund der Einstufung Bangladeschs als „sicherer Herkunftsstaat“ im beschleunigten Verfahren ab.

Die Bezeichnung „beschleunigtes Verfahren“ ist hier durchaus ernst zu nehmen: Die Entscheidung erging einen Tag nachdem die Bangladescher ihren Antrag gestellt hatten. Zwar wurde der Asylantrag abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das Gericht jedoch ihre Entlassung aus der Gewahrsamseinrichtung an. Statt in ihre Heimat reisten die abgelehnten Asylbewerber daraufhin illegal nach Italien ein. Dort erhoben sie dann eine Woche nach ihrer Ablehnung die Klage vor dem Gericht Roms.

Damit wandten sie sich gegen die Einstufung Bangladeschs als „sicherer Herkunftsstaat“. Da im Asylrecht viele europarechtliche Normen die nationale Gesetzgebung und Souveränität überlagern, rief das italienische Gericht mit vier Fragen in einem sogenannten „Vorabentscheidungsverfahren“ (Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) den Europäischen Gerichtshof an. Dieser setzte sich nun unter anderem mit der Frage auseinander:

Darf ein EU-Mitgliedsstaat ein Land als „sicheren Herkunftsstaat“ einstufen, wenn nicht alle Menschen in diesem Land vor Verfolgung und Misshandlung geschützt sind? Die Frage kam überhaupt erst auf, weil der EuGH den Mitgliedsstaaten in einem vorherigen Urteil untersagt hatte, Länder als „sichere Herkunftsstaaten“ einzustufen, die in Teilen ihres Hoheitsgebiets die Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen. Italien hatte die Option zur teilweisen Ausnahme einzelner Regionen gestrichen, erlaubte aber weiterhin eine differenzierte Einstufung unter Ausnahme einzelner Personengruppen. Dagegen wandten sich die beiden Bangladescher – mit Erfolg: Der EuGH entschied,

„(…) dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die […] materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllt.“

2. Ein Urteil auf Zeit

Doch ist das Urteil jetzt das „Ende aller Abschiebungen“? Immerhin schreibt der EuGH damit vor, dass ein Land nur als sicherer Herkunftsstaat qualifiziert werden kann, wenn alle Menschen in seinem Gebiet frei von Gewalt und Missbrauch leben können. Es stimmt zwar, dass dadurch die Einstufung der meisten muslimischen Länder als sichere Herkunftsländer Geschichte sein dürfte. Immerhin sind hier wahlweise Frauen, Andersgläubige oder Homosexuelle nicht ausreichend vor Verfolgung oder Diskriminierung geschützt.

Das Urteil geht sogar so weit, dass es keine Rolle spielt, ob der konkrete Antragsteller zu dieser betroffenen Gruppe gehört. So darf zum Beispiel ein muslimisches Land, in dem Christen verfolgt werden, auch für einen muslimischen Asylbewerber in Deutschland nicht a priori als sicheres Herkunftsland eingeordnet werden. Diese Einschränkung gilt jedoch ausschließlich für „beschleunigte Verfahren“ im Rahmen der „sicheren Herkunftsstaaten“ und bedeutet nicht, dass nun alle Asylverfahren positiv beschlossen werden müssen. Kommt eine ausführliche Prüfung des Asylantrags zu dem Ergebnis, dass der Asylanspruch im konkreten Einzelfall nicht besteht und keine konkrete Gefahr für den Einzelnen besteht, kann auch weiterhin eine Abschiebung erfolgen.

Außerdem verweist der EuGH aktiv darauf, dass seine Entscheidung lediglich auf dem aktuell geltenden Recht beruht. Denn die EU hat bereits eine Verordnung beschlossen, die es den Nationalstaaten zukünftig ermöglicht, ebenjene Ausnahmen territorialer oder gruppenbezogener Art zu machen. In Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung heißt es:

„Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden.“

Zusätzlich wird damit erstmalig die Möglichkeit eingeführt, sichere Herkunftsstaaten auf EU-Ebene festzulegen und damit die Asylverfahren zu vereinheitlichen. Diese Verordnung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in Kraft.

3. Erschießt nicht den Boten

Wenngleich man den EuGH bei anderen Entscheidungen kritisieren kann, hier überbringt er nur eine Botschaft. Der Absender ist der Unionsgesetzgeber. Denn – und darauf weist das Gericht im Urteil aktiv hin – es ist Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, wann seine Bestimmungen anwendbar werden. Genauso könnte er den Zeitpunkt auch jederzeit vorziehen; was die EU-Kommission in diesem Fall sogar fordert.

Im Vorfeld des EuGH-Urteils intervenierten ganze 16 der 27 Mitgliedsstaaten der EU. Wer nun das Gericht für ein Urteil kritisiert, dessen Voraussetzungen der Gesetzgeber selbst geschaffen hat, verfehlt den Adressaten – ob bewusst oder aus Bequemlichkeit. Die Mehrheit der Migranten kommt illegal nach Europa. Die Mehrheit der Europäer lehnt eine weitere Zuwanderung ab.

Das Einfallstor nach Europa steht mit dem Urteil weiter offen. Kein Richter hat es geöffnet, sondern die Politik. Die Entscheidung, den Schutz des eigenen Volkes auf dem Altar einer überhöhten Moralvorstellung zu opfern, war kein Richterspruch – es war ein politischer Bruch. Und was politisch entschieden wurde, kann politisch auch wieder rückgängig gemacht werden.

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