Die Hausdurchsuchung beim emeritierten Medienwissenschaftler Norbert Bolz hat die Debatte รผber Meinungsfreiheit und einen ausgeuferten Maรnahmenstaat neu entfacht. Doch es gibt auch Stimmen, die auf die รbereinstimmung dieser Maรnahmen mit der gรคngigen Rechtsprechung hinweisen. Anlass genug, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Wie rechtfertigen sie Hausdurchsuchungen aufgrund eines sarkastischen Beitrags (1.), besteht ihre Argumentation eine genauere รberprรผfung (2.) und was heiรt das fรผr die Zukunft (3.)?
1. Zwischen Satire und Hausdurchsuchung
Als der Medienwissenschaftler Norbert Bolz im Januar 2024 sarkastisch auf einen Tweet der โtazโ mit dem Titel โAfD-Verbot und Hรถcke-Petition: Deutschland erwachtโ reagierte, ahnte er wahrscheinlich noch nicht, dass ihn fรผr seine sarkastisch-pointierte Kritik an dem Beitragstext und Totalitรคtstendenzen in Reihen der โWokeโ-Bewegung fast zwei Jahre spรคter die Polizei rausklingeln sollte.
Der Vorwurf: die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen โ der umstrittene Paragraf 86a Strafgesetzbuch. Warum die Norm zunehmend kritischer gesehen wird, zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Im Kontext sollte jedem Leser von Bolzโ Beitrag klar werden: Hier geht es nicht um ein Wiederbeleben des Nationalsozialismus durch Wiedergabe einer SA-Losung, sondern um die Kritik an linken Totalitรคtstendenzen.
Gerade diese satirische Verkehrung der ursprรผnglichen Losung verdeutlicht, dass Bolz den Nationalsozialismus als negatives Bezugssystem begreift โ nicht als Vorbild. Bei der โtazโ scheint Bolzโ Kritik damals angekommen zu sein. Nur kurze Zeit nach Verรถffentlichung des Beitrags รคnderte man die รberschrift in โRaus aus der Ohnmachtโ. Laut โLTOโ-Redakteur Dr. Max Kolter scheint das alles zumindest fรผr die Rechtsprechung keine Rolle zu spielen:
โSarkasmus schรผtzt nicht vor Strafe [โฆ] die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters liegen auf der Linie der Rechtsprechung.โ
Demnach soll jede vorsรคtzliche Verwendung von NS-Symbolik strafbar sein, ganz egal, wie sie gemeint sei. Ob sie also den Nationalsozialismus verherrlichen oder gerade vor einem Erstarken gewisser Tendenzen mit Verweis auf Parallelen warnen soll, spiele keine Rolle. Das passt auch grundsรคtzlich zum Charakter des Paragrafen 86a Strafgesetzbuch als abstraktes Gefรคhrdungsdelikt. Er soll bereits das bloรe Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbieten โ unabhรคngig davon, ob tatsรคchlich eine Gefahr fรผr die freiheitlich-demokratische Grundordnung entsteht.
2. Heiligt der Zweck die Mittel?
Doch geht der Zweck der Strafnorm weiter. Sie zielt nicht bloร auf ein Unterdrรผcken der Symbolik, sondern soll dadurch ein Wiedererstarken verfassungswidriger Organisationen verhindern. Wenn also ein Beitrag gar nicht geeignet ist, zu einem solchen Wiedererstarken beizutragen โ indem er zum Beispiel erkennbar den Nationalsozialismus als Negativbeispiel darstellt โ, fรคllt er nicht unter den Schutzzweck der Norm und sollte demnach nicht strafbar sein.
Und auch Kolter selbst fรผhrt Ausnahmen an, die unter anderem auch in Paragraf 86 Absatz 4 Strafgesetzbuch normiert sind. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass diese Ausnahmen sehr eng ausgelegt werden. Dass es bei sehr engen Ausnahmen bleibt, bestรคtigt sich anhand jรผngerer Entscheidungen.
Darunter ein Corona-Maรnahmen-Kritiker, der ein Hakenkreuz auf eine Mund-Nasen-Maske montiert hatte, sowie der Finanzprofessor Stefan Homburg, der Hรถckes Verurteilung wegen der Aussage โAlles fรผr Deutschlandโ kritisiert hatte. Beide wurden aufgrund von Paragraf 86a Strafgesetzbuch schuldig gesprochen. Vielen wird in dem Zusammenhang auch der Fall von Shlomo Finkelstein in den Sinn kommen. Dieser wurde ebenfalls wegen des Zeigens eines Goebbels-Bildes mit Hakenkreuzarmbinde verurteilt.
In allen Fรคllen schien es den Gerichten nicht auszureichen, dass die Beschuldigten in keiner Weise vorhatten, dem Nationalsozialismus durch eine Wiedergabe der Symbole zu einem Wiedererstarken zu helfen, und dass auch abstrakt kaum eine Gefahr hierfรผr bestanden haben dรผrfte. Legen sich die Staatsanwaltschaft und der zustรคndige Richter in dieses gemรผtlich gemachte Nest, dรผrfte Norbert Bolz wohl tatsรคchlich eine Verurteilung drohen.
3. Zeit fรผr einen Paradigmenwechsel
Dabei steht weniger die Einzelfallgerechtigkeit als vielmehr die Systemfrage im Raum: Wie weit darf eine abstrakte Gefรคhrdungskonzeption reichen, wenn sie mit der Meinungsfreiheit kollidiert? Und welche Rolle spielt es, wenn sich inzwischen die Anzeichen dafรผr hรคufen, dass Ermittlungsmaรnahmen als Mittel der Einschรผchterung eingesetzt werden?
Es kann wohl attestiert werden, dass spรคtestens seit dem Aufkommen der AfD Nazivergleiche Hochkonjunktur haben. Erst jรผngst parodierte Jan Bรถhmermann den โWeltโ-Herausgeber Ulf Poschardt mit einem durch seinen Schatten erzeugten Hitlerbart, und Kulturstaatsministerin Claudia Roth fรถrderte offiziell die Komposition โDeutschland erwache!โ. Wรคhrend der รถffentlich-rechtliche Hofnarr und Regierungsstellen ungestraft NS-รsthetik in ironischer Brechung verwenden dรผrfen, wird sie anderen zum Verhรคngnis โ ein doppelter Maรstab, der die Glaubwรผrdigkeit des Rechtsstaats untergrรคbt.
Wรคhrend eine Seite ohne Sorgen Hitlervergleiche und Symbolik zur Kritik ihrer Gegner heranziehen darf, bleibt es der anderen Seite bei der gleichen Motivationslage verwehrt. Angesprochen auf die Gefahr der extensiven und uneinheitlichen Anwendung sagt die Freiburger Rechtswissenschaftlerin Prof. Dr. Tatjana Hรถrnle im Gesprรคch mit โLTOโ:
โIch verstehe, warum es diese Tabus gibt. Ich kann auch die Emotionen nachvollziehen โ aber das reicht zur rationalen Rechtfertigung einer Strafnorm nicht aus.โ
Es mag also sein, dass Norbert Bolz nach der aktuellen Rechtsprechung verurteilt werden wird โ er sollte es aber nicht. Denn anstatt ein Zeichen gegen den Nationalsozialismus zu setzen, lรคuft die bisherige Rechtsprechung in ihrer gegenwรคrtigen Praxis viel eher Gefahr, eines gegen die Meinungsfreiheit zu setzen.

