Ein 20-jähriger Türke steigt in seinen über 300 PS starken BMW und rast durch Heilbronn, bis er schließlich mit rund 100 km/h in ein ausparkendes Familienauto kracht, den Vater tötet, die Mutter schwer und die beiden Kinder leicht verletzt. Der Fall des sogenannten „Wollhaus-Rasers“ machte bundesweit Schlagzeilen. Wie der BGH nun entschieden hat (I.), warum dem Täter sogar die Abschiebung bevorsteht (II.) und was der Vorgang über die Politik sagt (III.).
I. Heimtückisch totgerast
Ausgang des Geschehens war ein tragischer Vorfall aus dem Jahr 2023. Der damals 20-jährige Täter raste mit seinem hochmotorisierten BMW durch die Heilbronner Innenstadt. Das war nicht sein erstes Mal. Bereits in der Vergangenheit war er wegen Verkehrsdelikten verurteilt worden. Als ein Mercedes aus einer Parklücke ausparkte, krachte der Raser in das Familienauto – der Vater starb noch am Unfallort. Seine Frau sowie die beiden Kinder überlebten verletzt. Ursache des Unfalls war die stark überhöhte Geschwindigkeit des Rasers; waren 40 km/h erlaubt, fuhr er etwa 100 km/h schnell.
Solche Raser-Fälle kommen immer wieder vor. So häufig, dass der Gesetzgeber illegale Autorennen seit 2017 in Paragraf 315d Strafgesetzbuch explizit unter Strafe stellt. So drohen allein für das Ausrichten unerlaubter Kraftfahrzeugrennen oder das rücksichtslose Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bis zu zwei Jahre Haft. Werden Menschen dadurch gefährdet oder sogar getötet, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Haft. Hinzu kommt in dem Fall eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung bis hin zu Mord.
Dass ein Raser jedoch tatsächlich wegen Mordes verurteilt wird, bildet in der Praxis eher die Ausnahme. Der Grund hierfür: Für Mord muss die vorsätzliche Tötung in Kombination mit einem Mordmerkmal nachgewiesen werden. Dreh- und Angelpunkt ist in diesen Fällen der sogenannte „bedingte Vorsatz“. Hierbei erkennt der Täter die grundsätzliche Gefährlichkeit seines Handelns, findet sich mit den Folgen jedoch ab; er nimmt sie „billigend in Kauf“. Davon zu unterscheiden ist die „bewusste Fahrlässigkeit“, bei der der Täter zwar auch die Gefährlichkeit seines Handelns erkennt, jedoch fest darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde.
Da es sich hierbei um innere Vorgänge handelt und der Täter hierüber – wie im konkreten Fall – meist schweigen dürfte, ist ein solcher Vorsatz häufig schwer nachzuweisen. Vorliegend sah das Landgericht Heilbronn den bedingten Vorsatz in Kombination mit dem Mordmerkmal der Heimtücke jedoch als erwiesen an. Die Richter verurteilten den Angeklagten nach Jugendstrafrecht unter anderem wegen Mordes in einem sowie versuchten Mordes in drei Fällen zu neun Jahren Haft. Die durch die Anwälte des Verurteilten eingelegte Revision hiergegen verwarf der Bundesgerichtshof nun als „offensichtlich unbegründet“. Damit ist das Urteil gegen den nunmehr 23-jährigen Türken rechtskräftig.
II. Ausweisung im „öffentlichen Interesse“
Die Gefängnisstrafe dürfte nicht das einzige Problem für den verurteilten Straftäter bleiben. Bereits nach dem Urteil des Landgerichts ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung des in Deutschland aufgewachsenen Türken an. Dieses Vorgehen wurde durch das Stuttgarter Verwaltungsgericht nun eine Woche vor der Rechtskraft des Mordurteils bestätigt.
Dabei stellte das Gericht fest, dass zwar grundsätzlich ein Bleibeinteresse des türkischen Staatsbürgers bestehe – immerhin sei er in Deutschland geboren und aufgewachsen. Jedoch gehe von ihm weiterhin „eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus“, sodass das „Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung“ überwiege. Wird das Urteil rechtskräftig, muss der türkische Raser nach vier Jahren Haft in Deutschland in die Türkei ausreisen. Weitere acht Jahre ist ihm dann eine Wiedereinreise nach Deutschland oder in die EU untersagt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit einer mangelnden Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft. Der Täter sei zwar „faktischer Inländer“, lebe jedoch in seinem „Familienkosmos“. Dieser scheint für die Sozialprognose alles andere als förderlich. So fiel der jüngere Bruder des Wollhaus-Rasers in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach mit Raserei auf. Seinem Cousin musste der Richter im Raser-Prozess mehrfach Erzwingungshaft androhen, da er zunächst aussagte, den Täter kaum zu kennen.
III. Wenn sie nur wollen
Dabei ist der Wollhaus-Raser kein Einzelfall in Baden-Württemberg. 2025 rasten zwei Türken bei einem illegalen Autorennen in Ludwigsburg zwei junge Frauen zu Tode. Die beiden Brüder wurden wegen Mordes und versuchten Mordes nun vom Landgericht Stuttgart zu einer lebenslangen und einer 13-jährigen Haftstrafe verurteilt. Laut Ministeriumsangaben laufen die Ausweisungsverfahren gegen die Täter bereits und würden bei Rechtskraft endgültig entschieden.
Das Vorgehen in diesen beiden Fällen zeigt: Der Staat darf für die Sicherheit seiner Bürger eintreten. Die gesetzlichen Grundlagen wurden bereits mehrfach verschärft. Wenngleich als Begründung hierfür nicht die Sicherheit der Bürger angeführt wurde, sondern die Möglichkeit, dass durch „Straftaten von erheblichem Ausmaß“ die „Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen“ gefährdet werde.
So kann bezweifelt werden, ob hinter den vorliegenden Ausweisungen der Schutz der Einheimischen liegt oder vielmehr Symbolpolitik zum Schutz der etablierten Einwanderungspolitik. Aktuell ist von den 60.000 Häftlingen in Deutschland fast jeder zweite Ausländer; darunter etliche Intensivtäter. Zusätzlich halten sich in Deutschland 35.000 ausreisepflichtige Ausländer auf. Es gäbe also genug zu tun, wenn man denn wollte.


Vor dem Hintergrund des Urteils des LG Saarbrücken zum getöteten Polizisten von Völklingen, kann man auch entgegen argumentieren.
Jugendstrafrecht? Für eine Tat die einzig Erwachsene begehen können, denn nur die kommen an die Fahrerlaubnis ran? Ein Hohn den sich die Richterlinge da wieder leisten!
Interessant ist aber daß straffällig gewordene ausländische Jugendliche – für wen sonst ist das Jugendstrafrecht vorgesehen? – offensichtlich durchaus konsequent abgeschoben werden können. Wo doch eben diese Absicht von den selbsternannt „demokratischen Kräften“ sonst so schnell als Vorwurf wider die Konkurrenz erhoben wird.