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Berufsverbot für John Hoewer

13. Juni 2025
in 3 min lesen

Ich habe hier bereits über den politischen Einfluss auf die Wahl der Verfassungsrichter, die politische Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften und das zwielichtige Spiel des Bundesamtes für Verfassungsschutz geschrieben. Doch was nun in Rheinland-Pfalz im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz entschieden wurde, stellt eine neue Kategorie dar. Das Koblenzer Gericht behandelte keine Postenfrage, sondern eine Grundsatzfrage: Wer darf in der BRD etwas mit Recht zu tun haben? Was konkret entschieden wurde (1.), welche Gründe (k)eine Rolle spielten (2.) und was das für unsere Demokratie bedeutet (3.).

1. Der Beschluss

Geklagt hatte der Diplom-Jurist und Jungeuropa-Autor John Hoewer. Nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens wollte er – wie zur Erlangung des Status als Volljurist notwendig – sein Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz beginnen. Auf einen solchen Referendariatsplatz haben Juristen nach Bestehen des ersten Staatsexamens grundsätzlich einen Anspruch (zum Beispiel Paragraf 6 Absatz 4 Satz 1 LJAG RLP). Immerhin ist das Referendariat, in dem verschiedene Stationen der Anwaltspraxis durchlaufen werden, verpflichtend, um nach der Ablegung des zweiten Staatsexamens den Status als Volljurist zu erlangen. Eine Verweigerung des Referendariats kommt einem Berufsverbot gleich (Artikel 12 Absatz 1 GG).

Genau das ist in Hoewers Fall nun geschehen. Zunächst untersagte ihm das für die Einstellung zuständige Oberlandesgericht Koblenz den Referendariatsplatz. Dagegen zog der Diplom-Jurist vor das Verwaltungsgericht Koblenz. Dort wollte er per einstweiligem Rechtsschutz erreichen, dass das Oberlandesgericht verpflichtet wird, ihm einen Referendariatsplatz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht gab dem Oberlandesgericht in seiner Entscheidung nun recht und lehnte Hoewers Antrag ab. Doch darf das das Gericht überhaupt und was wird dem Diplom-Juristen vorgeworfen?

Der grundsätzliche Anspruch eines Studenten der Rechtswissenschaft auf die Fortsetzung der Ausbildung hin zum Volljuristen steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Artikel 12 Absatz 1 schützt die Berufsfreiheit. Dazu gehört auch die Freiheit der Berufswahl:

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Doch diese Freiheit gilt nicht schrankenlos. So können durch Gesetz subjektive Zulassungsbeschränkungen geschaffen werden, sofern sie zur Wahrung überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig und verhältnismäßig sind. Eine solche Beschränkung findet sich seit dem sogenannten „Radikalenerlass“ von 1972 und der dazugehörigen Rechtsprechung in der notwendigen Eignung des Bewerbers und hier vor allem in seiner Verfassungstreue. Bekenne sich ein Kandidat nicht mit all seinen Handlungen zur „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, besitze er diese Eignung nicht.

„Denn es ist ausgeschlossen, dass der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die – wie der Antragsteller – auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen.“

John Hoewer soll also in den Augen des Gerichts die Zerstörung der Verfassungsordnung in Deutschland zum Ziel haben. Wie kommt das Gericht zu einer solchen These?

2. Welche Gründe (k)eine Rolle spielten

Zunächst klingen die Vorwürfe hart: Hoewer wird das Verfassen verfassungsfeindlicher Publikationen und die aktive Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen vorgeworfen. Dabei bedient sich das Gericht neben den Einstufungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auch der Auslegung verschiedener von Hoewer publizierter Texte; darunter sein Roman „EuropaPowerbrutal“.

In dem Roman geht es um viele Erlebnisse in den unterschiedlichsten Nationen Europas und um mindestens genauso viel Alkohol. Auf dem Umschlag steht:

„Alles fängt an, wie so was immer anfängt. Mit was auf die Birne. Und saufen.“

Der Roman ist fiktional, es ist ein fiktiver Charakter, der den Leser aus der Ich-Perspektive durch die Handlung trägt. Er ist auch kein Jurist wie Hoewer; er ist Diplom-Architekt. Das alles hat das Verwaltungsgericht nicht davon abgehalten, Aussagen aus dem Buch anzuführen und Hoewer vorzuwerfen, als würde es sich nicht um eine Romangeschichte, sondern um ein konkretes politisches Haltungswerk handeln:

„Diese Aussagen sprechen für sich. Sie verdeutlichen, dass der Antragsteller ein mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbares Menschenbild vertritt, welches er durch die Verwendung menschenverachtender Bezeichnungen zum Ausdruck bringt.“

Eigentlich bezeugen die Aussagen höchstens, dass das fiktive Ich des Romans ein solches Menschenbild vertritt. Sie sprechen gerade nicht für sich. Aber selbst gelesen dürfte das Gericht das Buch sowieso nicht haben. Immerhin verweist es an der Stelle nicht auf das Werk selbst, sondern auf eine Stellungnahme des rheinland-pfälzischen Innenministeriums. Wie in den ganzen anderen angeführten Fällen beruft man sich auch dort auf die Aussagen und Wertungen des Verfassungsschutzes.

Hoewer selbst hat sich nie einen Gesetzesverstoß zuschulden kommen lassen. Auch sein Buch ist frei verkäuflich. Doch das spielt keine Rolle. Genauso wenig wie die Frage, ob es nicht mildere Mittel als das faktische Berufsverbot gegeben hätte.

3. Was das für unsere Demokratie bedeutet

Als gutgläubiger Beobachter könnte man zunächst frohlocken, dass der Rechtsstaat sich vor dem Unterwanderungsversuch eines Rechtsextremisten bewahrt habe. Schaut man jedoch genauer auf den Fall, kommt man ins Grübeln. Zunächst gleicht die Entscheidung einer Haltungskontrolle für angehende Volljuristen. Wenn diese Kontrolle dann auch noch auf Auslegungen und Wertungen des politisch weisungsgebundenen Bundesamtes für Verfassungsschutz gestützt wird, gelangen wir zu einer Politisierung der Juristenausbildung.

Es stellt sich die Frage, ob hier nicht das Gericht seine Hand dazu leiht, diejenigen von der Ausbildung fernzuhalten, die der Regierung nicht gefallen.

2 Comments Schreibe einen Kommentar

  1. Wir haben seit dem erfolgreichen Durchsetzen aller Institutionen mit Alt 68er Kommunisten und deren Nachkommen eine widerliche Gesinnungsjustiz die der aus dem Anfang des vorherigen Jahrhunderts auf gruselige Art ähnelt.

  2. Aha, aber ein Wirtschaftsminister der Geschichten über die Herrlichkeit von Stromausfällen schreibt kann weiter an der Zerstörung arbeiten?

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