Kommt die Festung Europa? Nachdem im EU-Parlament vergangenen März eine Mehrheit aus konservativen und rechten Fraktionen für die „Rückführungsverordnung“ stimmte, einigten sich Vertreter aus Parlament, Rat und Kommission nun auf ein gemeinsames Vorgehen. Das Ergebnis dieser informellen Trilogverhandlung muss zwar noch einzeln von den Organen angenommen werden; das gilt jedoch als reine Formsache.
Hintergrund der neuen Rückführungsverordnung dürfte eine Zahl sein: 28. Lediglich 28 Prozent aller ausreisepflichtigen Ausländer verlassen die EU auch tatsächlich. Allein in Deutschland halten sich mittlerweile knapp eine Million Ausländer auf, deren Asylantrag abgelehnt wurde; etwa jeder Vierte davon ist vollziehbar ausreisepflichtig. In diesem Kontext stellen sich zwei Fragen: Wie stellt man sicher, dass nur Menschen in die EU einreisen, die auch Aussicht auf Asyl haben, und wie führt man jene zurück, die bereits illegal eingereist sind?
Die Antwort der EU auf die erste Frage war die bereits im Mai 2024 beschlossene und Mitte Juni in Kraft tretende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Demnach sollen Ausländer mit geringen Aufnahmechancen an den EU-Außengrenzen zunächst an der Weiterreise gehindert und bis zu drei Monate in speziellen Zentren im Grenzbereich festgehalten werden können. Fällt die Prüfung ihres Asylantrags positiv aus, dürfen sie einreisen, ansonsten soll die Abschiebung erfolgen. Dieses Vorgehen soll eine Weiterreise und ein Untertauchen innerhalb der EU verhindern.
Ob das Verfahren in der Praxis zum gewünschten Ziel führt, bleibt noch abzuwarten und wird unter anderem von der Bearbeitungsdauer der Asylanträge abhängen. In Deutschland dauert ein Asylverfahren bis zur ersten behördlichen Entscheidung im Schnitt über acht Monate. Bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung kommt noch mal ein halbes Jahr obendrauf. Ist die Prüfung an den Außengrenzen jedoch nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen, dürfen Ausländer auch nach der Reform nicht weiter von der Einreise abgehalten werden.
Mit der Rückführungsverordnung möchte die EU nun auch auf die zweite Frage antworten. Dabei stellt sie den Mitgliedsstaaten eine Reihe möglicher Instrumentarien zur Verfügung. So sollen Ausreiseverweigerer schärfer bestraft und leichter inhaftiert werden können. Die Leistungskürzung für abgelehnte Asylbewerber soll zudem erleichtert und die Beschlagnahmung von Reisedokumenten ermöglicht werden. Außerdem sollen Einreiseverbote systematischer verhängt werden können sowie die EU-weit gültige Rückkehranordnung die Anerkennung von Ablehnungsbescheiden innerhalb der Mitgliedsstaaten erleichtern. Zusätzlich sollen Anreize für eine freiwillige Rückkehr geschaffen werden.
Und damit kommen wir zu dem Punkt, dem bisher die meiste mediale Aufmerksamkeit widerfahren ist: die Möglichkeit, Rückkehrzentren in Drittstaaten einzurichten. Ja, die offizielle Bezeichnung ist „Rückkehrzentrum“ (engl. „return hub“) und nicht – wie man in Artikeln von „Zeit“, DW und „Tagesschau“ liest – „Abschiebezentrum“. Der Begriff „Rückkehr“ dürfte den entsprechenden Journalisten wohl zu wenig martialisch klingen, da scheint es dann auch keine Rolle zu spielen, welche Bezeichnung offizielle Stellen verwenden. Immerhin trägt die gesamte Verordnung auch den Namen „Rückführungsverordnung“ und nicht „Abschiebeverordnung“.
Hiermit soll zukünftig EU-weit die Möglichkeit bestehen, durch Abkommen mit Drittstaaten ebenjene Rückkehrzentren einzurichten, in die abgelehnte Asylbewerber überführt werden können, sofern sie nicht in ihr Heimatland zurückgebracht werden können. Voraussetzung für die Abkommen ist, dass der jeweilige Drittstaat „die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze gemäß dem Völkerrecht achtet“. Dabei bestand bereits zuvor die Möglichkeit, abgelehnte Asylbewerber in einen Drittstaat entlang ihrer Reiseroute zurückzubringen. Hierfür musste dem Betroffenen jedoch eine Verbindung zu dem Land nachgewiesen werden. Eine solche Verbindung ist für die Rückkehrzentren nicht mehr vorgesehen.
Dabei enthält die Verordnung selbst noch keine Liste mit möglichen Drittstaaten. Es wird also in der Hand der einzelnen Mitgliedsstaaten liegen, sich um entsprechende Partner zu bemühen. Bevor es dann zur praktischen Umsetzung kommt, sollen die Abkommen noch von der EU überprüft werden.
Kritiker aus linken Parteien, migrationsprofitierenden NGOs und der evangelischen Kirche sehen in diesem Vorgehen unter anderem eine „Kriminalisierung der Migration“ sowie eine „Politik der Abschreckung“. Doch genau das dürfte auch das Ziel sein. Wobei natürlich durch die Rückkehrverordnung keine Migration kriminalisiert wird. Abgelehnte Asylbewerber waren bereits vorher illegale Einwanderer. Nun führt die EU jedoch ein Instrumentarium ein, das bereits geltende Recht auch effektiver durchsetzen zu können, und wenn der Umstand, dass geltendes Recht durchgesetzt wird, Menschen davon abschreckt, das Recht zu brechen, dürfte die Verordnung eines ihrer Ziele effektiv erreichen.
Ist die Rückführungsverordnung also der Grundstein für eine Festung Europa? Das kommt drauf an. Zum einen sind die Nationalstaaten gar nicht darauf angewiesen, dass eine EU-Regelung zur Einrichtung von Rückkehrzentren in Drittstaaten erlassen wird. Am Beispiel Italien hat ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits im April ergeben, dass eine solche Praxis nicht gegen europäisches Recht verstößt. Auf der anderen Seite bedeutet die Bereitstellung des entsprechenden Werkzeugkastens seitens der EU nicht, dass dieser auch von den Nationalstaaten genutzt wird. Die öffentlich zur Schau gestellte Regierungsunfähigkeit der Koalition lässt an einer effektiven Umsetzung in Deutschland zweifeln. Hier hat die Abstimmung im EU-Parlament zwischen konservativen und rechten Parteien gezeigt, wie leicht sich Politik im Interesse der Mehrheit der Europäer umsetzen lässt, wenn Brandmauern erst einmal überwunden sind.
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