Die AfD-Leaks und ihre Folgenlosigkeit

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„Nun sind sie halt da – die AfD-Leaks.“ Das dürfte sich Rechtsanwalt Chan-jo Jun gedacht haben. Im Rahmen zweier Angriffe auf die IT-Infrastruktur der AfD erbeuteten bislang anonyme Hacker illegal 421.000 Datensätze im Umfang von etwa 300 Gigabyte und stellten diese öffentlich zur Verfügung. Jun prognostiziert, dass die Informationen dieser Datensätze „das Puzzleteil liefern“ könnten, „das für die Einstufung der AfD in Köln gefehlt hatte“. Damit spielt er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Frühjahr diesen Jahres an. Das Gericht hatte dem Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstufung der AfD als „gesichert extremistisch“ vorläufig untersagt.

Grund für die Entscheidung war, dass der Verfassungsschutz dem Gericht seiner Ansicht nach keine hinreichenden Beweise dafür liefern konnte, dass die extremistischen Handlungen prägend für die AfD als Gesamtpartei seien. Vorgelegt hatte der Verfassungsschutz laut Berichten lediglich öffentlich zugängliche Erkenntnisse. Rechtsanwalt Ralf Höcker, der mit seiner Kanzlei die AfD gegen die Einstufung vertritt, geht deshalb davon aus, dass dem Verfassungsschutz aus seiner nachrichtendienstlichen Überwachung der Partei keine verfassungsfeindlichen Erkenntnisse vorliegen. Diese fehlenden Erkenntnisse scheinen sich viele nun aus den illegal veröffentlichten Daten zu erhoffen.

Juns Umgang mit dem AfD-Leak gleicht dem vieler Journalisten. Während man noch nicht wirklich weiß, was die Datensätze genau enthalten, scheint man sich sicher, dass sie problematisch sein müssen. Der illegale Angriff wirkt dann wie ein neuer Hoffnungsschimmer eines zuletzt in immer weitere Ferne gerückten AfD-Verbotsverfahrens. So wird nicht die illegale Beschaffung der Daten kritisiert, sondern bereits jetzt ein Skandal für die AfD ausgerufen, der noch gar nicht nachgewiesen ist. Der „leitende Redakteur Recherche“ bei t-online, Lars Wienand, veröffentlichte sogar scheinbar stolz seinen Versuch, die Daten über ein sogenanntes Torrent-Netzwerk herunterzuladen.

Das Problem für Wienand: Wer Daten über ein Torrent-Netzwerk herunterlädt, stellt diese zeitgleich anderen zum Herunterladen zur Verfügung, trägt also selbst zur Verbreitung bei. Genau dieses Zur-Verfügung-Stellen kann strafbar sein. Da spielt es auch keine Rolle, dass er selbst angibt, den Vorgang nach vier Prozent abgebrochen zu haben. Anwalt Jun warnt in seinem Beitrag vor der „unprivilegierten Beschaffung und Verteilung“, betont aber die (seiner Auffassung nach) mögliche gerichtliche Verwertbarkeit des Materials.

Grundsätzlich dürfen Ermittlungsbehörden Beweise nur im Rahmen ihrer Befugnisse erheben. Auch das Handeln des Verfassungsschutzes unterliegt gesetzlichen Grenzen. Jun beruft sich für seine Einschätzung auf die Steuer-CD-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter bejahten die Frage, ob in dem konkreten Fall strafrechtlich gegen Steuerhinterzieher vorgegangen werden durfte, obwohl die Beweismittel aus dem staatlichen Ankauf sogenannter Steuer-CDs stammten, also illegal beschaffter Daten.

Bezüglich der Herkunft der Daten herrscht somit noch eine gewisse Vergleichbarkeit der Fälle. Die Daten sowohl der Steuer-CDs als auch des AfD-Leaks wurden illegal beschafft. Damit enden die Ähnlichkeiten jedoch auch schon. Bei einer möglichen strengeren Einstufung der AfD und ein darauf aufbauendes Verbotsverfahren handelt es sich nicht um strafrechtliche, sondern um verfassungsrechtliche Verfahren. Auch wurden die Daten der Steuer-CDs nicht allgemein veröffentlicht, sondern lediglich dem Staat als Käufer zur Verfügung gestellt. Zuletzt genießt die interne Kommunikation von Parteien als besonders geschützten Elementen der deutschen Parteiendemokratie einen anderen Grundrechtsschutz als Kontobewegungen möglicher Steuerhinterzieher.

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In der von Jun angeführten Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht zwar klar, dass laut Verfassung „kein Rechtssatz des Inhalts [besteht], dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre“. Es betont jedoch auch, dass über die Verwertbarkeit „jeweils nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden ist. Aus der Feststellung, dass es kein allgemeines Beweisverwertungsverbot gibt, folgt also nicht, dass die Herkunft der angeführten Beweise keine Rolle spielt. So klar, wie Jun es wirken lässt, ist eine mögliche Beweisverwertung der nun veröffentlichten parteiinternen Inhalte in einem Verfahren gegen die AfD also nicht.

Allgemein ist in Bezug auf die AfD-Leaks vieles unklar. Die bisher in der Presse veröffentlichten Sachverhalte sind häufig bereits bekannt und dürften bereits deshalb nicht geeignet sein, eine andere Bewertung der AfD herbeizuführen. Andere im Zusammenhang mit dem AfD-Leak verbreitete Inhalte wiederum haben sich bereits als gefälscht herausgestellt. Besonders peinlich für die Altparteien: SPDler, Grüne und CDUler hatten die manipulierten Mails bereits als wahr dargestellt. Fake News gegen rechts? Nun dürften die verantwortlichen Altparteienpolitiker echte E-Mails erhalten. Mit Unterlassungsaufforderungen der betroffenen AfDler.

Über Inhalt und Verwertbarkeit liegt also bis auf Weiteres ein Nebel der Ungewissheit. Auch wer genau hinter der Veröffentlichung der Daten steckt, ist ungeklärt. Die vermeintlichen Hacker betonten gegenüber einer Journalistin zwar mehrfach, sie seien „nicht staatlich finanziert“, aber warum sollten sie es auch zugeben, wenn es so wäre? Die von Jun schlicht behauptete „staatsferne Herkunft“ ist somit bisher nicht überprüfbar.

Was jedoch klar ist: Die Daten wurden illegal erlangt. Ihre Veröffentlichung stellt einen Eingriff in die interne Kommunikation einer Partei bisher ungeahnten Ausmaßes dar. Bereits jetzt kursieren Fälschungen zur Diffamierung der AfD. Wird über diese Tatsachen schlicht hinweggegangen und erscheint im Kampf gegen die AfD jedes Mittel recht, fragt man sich am Ende, welche Demokratie überhaupt noch vor der AfD gerettet werden soll.


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