Erst kürzlich haben sich die EU-Organe auf eine Verschärfung des Asylrechts geeinigt. Mit ihrem jüngsten Urteil scheinen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diesen Plänen zumindest teilweise einen Strich durch die Rechnung zu machen. Geklagt hatte ein Afghane, dessen Asylantrag in Deutschland vor vier Jahren abgelehnt wurde. Schließlich hatte der Afghane zuvor bereits einen Asylantrag in Rumänien gestellt. Hierdurch liegt die Zuständigkeit für das Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung nicht bei Deutschland, sondern beim Erstaufnahmeland Rumänien.
Bis zur Überstellung wurden die Leistungen an den abgelehnten Afghanen gemäß dem damals geltenden Asylbewerberleistungsgesetz verringert. So wurden die über Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft und Gesundheit hinausgehenden Geldleistungen eingestellt. Diese sogenannte „Bett, Brot, Seife“-Regel erklärte der EuGH nun auf Vorlage durch das Bundessozialgericht für unionsrechtswidrig.
Laut den Richtern sehe die aktuell (noch) geltende Aufnahmerichtlinie der EU eine Versorgung vor, die sowohl den Lebensunterhalt als auch die physische und psychische Gesundheit sicherstelle. Diese Anforderung erfülle die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege nicht. Vielmehr bestehe auch ein Recht auf Kleidung und Geldleistungen. Nur hierdurch sei ein angemessener Lebensstandard sowie die Deckung „elementarster Bedürfnisse“ wie der Erwerb von Fahrkarten und die Möglichkeit der Telekommunikation sichergestellt, um „ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu gewährleisten“.
In der Zwischenzeit wurde das Asylbewerberleistungsgesetz sogar weiter verschärft und ermöglichte es, die Leistungen für Asylbewerber in Deutschland komplett zu streichen, nachdem die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates für das Asylverfahren festgestellt wurde. Diese Praxis dürfte nach der nun erfolgten Rechtsprechung des EuGH nicht mehr angewandt werden. Zwar ändert sich die Rechtslage mit der nun auf EU-Ebene in Kraft tretenden GEAS-Reform. Jedoch sieht auch die neue Aufnahmerichtlinie in Artikel 23 Absatz 4 vor, dass ein Lebensstandard sicherzustellen sei, „der mit dem Unionsrecht, einschließlich der [Grundrechte‑] Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht“.
Da der EuGH die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben als einen Auswuchs aus der Handlungsfreiheit des Einzelnen zu begreifen scheint, dürfte das Streichen der Leistungen an abgelehnte Asylbewerber auch nach Inkrafttreten der neuen EU-Regelung als unionsrechtswidrig anzusehen sein. Dabei betrifft diese Frage längst nicht nur Deutschland. Immerhin gilt die Bundesrepublik bezüglich ihrer Leistungen an (abgelehnte) Asylbewerber als großzügigstes Land. Hierzulande erhalten anerkannte Asylbewerber die gleichen Leistungen wie Bürgergeldempfänger. Und selbst abgelehnte Asylbewerber mit Duldung haben nach drei Jahren Aufenthalt Zugang zu den gleichen Leistungen.
Frankreich hingegen kennt keine „Duldungen“. Wird ein Asylgesuch abgelehnt, werden alle Leistungen wie Unterkunft, Essen und Geld gestrichen. Auch Polen stellt alle Zahlungen an abgelehnte Asylbewerber ein. In Dänemark ist der weitere Erhalt von Leistungen nach Ablehnung des Asylantrags an die Teilnahme an einer Heimreiseplanung geknüpft. Wer sich weigert, auszureisen, bekommt zwar weiterhin Essen, Kleidung und Unterkunft gestellt. Diese jedoch in einem Abschiebelager, von dem aus es zurück in die Heimat geht.
Wenngleich das Urteil des EuGH auf einem deutschen Fall beruht, betreffen seine Feststellungen grundsätzlich alle EU-Mitgliedsstaaten. Fraglich bleibt, ob die Staaten nun bereits die Konsequenzen ziehen. Wahrscheinlicher dürfte sein, dass man sich dort auf die ab dem 12. Juni 2026 in Kraft tretende GEAS-Reform beruft und damit die Beibehaltung des Status quo rechtfertigt. Bis der EuGH hierzu ein Urteil fällt, dürften einige Jahre ins Land gehen. Dass er dann jedoch eine Leistungsstreichung für abgelehnte Asylbewerber als mit der Grundrechtecharta unvereinbar ansieht, ist – wie oben dargelegt – nicht unwahrscheinlich.
Illegale Einwanderer hätten demnach ein Recht auf soziale Teilhabe in dem Land, welches sie unter Missachtung der Gesetze betreten haben, und auf ein Taschengeld, welches in Deutschland immerhin bis zu 202 Euro monatlich beträgt. Alles andere verstoße demnach gegen die Grundrechte. Bahnfahren, Doomscrolling und der Kioskbesuch als Menschenrechte.
Außer man ist einfacher deutscher Student. Dann gilt, wie „LTO“ ausführt:
„Aus dem vom Grundgesetz abgeleiteten Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) könne kein Recht für mittellose Hochschulzugangsberechtigte auf staatliche Leistungen hergeleitet werden, die ein Studium ermöglichen.“
So entschied das Bundesverfassungsgericht, dass kein Anspruch auf existenzsichernde Unterstützung bestehe, wenn einer Arbeit nachgegangen werden könne, selbst wenn dadurch das Studium unmöglich wird. Geklagt hatte eine Psychologiestudentin, der aufgefallen war, dass ihre Bafög-Förderung deutlich niedriger war als die Leistungen an Bürgergeldempfänger. Und das, obwohl das Bafög lediglich ein zinsloses Darlehen darstellt, welches nach dem Gewährungszeitraum zur Hälfte zurückgezahlt werden muss, während das Bürgergeld ohne Rückforderungen ausgezahlt wird.
Doch wenn die Konsequenz für Studenten ohne Geld ist, dass sie arbeiten gehen sollen, warum ist die Konsequenz für abgelehnte Asylbewerber nicht, dass sie zurück in ihre Heimat gehen sollen? Denn genauso wie es kein Recht darauf gibt, zu studieren, gibt es für Ausländer auch kein Recht darauf, in Deutschland oder der EU zu leben. Das Gefühl, als Staatsbürger des eigenen Landes nur an zweiter Stelle zu stehen, nimmt zu. Das jüngste Urteil des EuGH löst es nicht auf, sondern verstärkt es vielmehr und spielt somit mit der sozialen Zündschnur innerhalb der EU.
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