„Zwei Juristen, drei Meinungen.“ Ein Satz, den man im Jurastudium oft im Tonfall zwischen Resignation und Sarkasmus zu hören bekommt, wenn die Antwort auf eine Rechtsfrage mal wieder „Das kommt drauf an“ lautet. Nur, es kommt eben drauf an. Und eine Frage, auf die es im rechtspolitischen Diskurs zunehmend anzukommen scheint, dreht sich um nichts Geringeres als die Stabilität unserer Verfassungsordnung. Wem dabei die Rolle der „Vulgärdemokraten“ zukommt, bedarf jedoch einer genaueren Untersuchung.
Seit Jahren wird der AfD – vorzugsweise von ihren politischen Konkurrenten – unterstellt, aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorzugehen. Nach den Wahlniederlagen der Regierungsparteien in Sachsen-Anhalt (minus 19 Prozentpunkte), Berlin (minus 15,8 Prozentpunkte) und Mecklenburg-Vorpommern (minus 12,5 Prozentpunkte) stellen die Sozialdemokraten fest: „Die AfD ist eine rechtsextreme Partei.“ Nun sind sie für diese Feststellung gar nicht zuständig, sondern nach Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht. Aber deshalb fordert die Gruppe aus SPD-Fraktionsvorsitzenden auf EU, Bundes- und Landesebene auch:
„Die antragsberechtigten Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland werden dazu aufgefordert, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, um ein AfD-Verbotsverfahren vorzubereiten.“
Um zu verstehen, was hier genau gefordert wird, lohnt sich ein Blick auf die Systematik des Parteiverbots. Dass das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Partei verfassungswidrig ist, wissen wir nun schon. Doch das Gericht wird nicht von sich aus tätig, sondern muss „angerufen“ werden; jemand muss also einen Antrag stellen. Die „antragsberechtigten Verfassungsorgane“ sind nach Paragraf 43 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung.
Die Vereinigung aller SPD-Fraktionsvorsitzenden kann somit selbst gar keinen Antrag stellen; auch wenn sie noch die Fraktionsvorsitzenden auf Kreistags- und Bezirksebene hinzunehmen. Deshalb fordert sie diejenigen auf, die es können – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Diese könnten jeweils mehrheitlich beschließen, ein AfD-Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen. Führt man sich vor Augen, dass die Bundesregierung aus SPD und CDU besteht, beide Parteien in Bundestag und Bundesrat (noch) die absolute Mehrheit halten, kann dies nur als Aufforderung an die CDU verstanden werden.
Doch obwohl die SPD sich sicher zu sein scheint, dass die AfD „eine rechtsextreme Partei“ ist, soll nach dem Willen der Fraktionsvorsitzenden noch gar kein Verbotsverfahren beantragt, sondern eine „Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines AfD-Verbotsverfahrens“ gegründet werden. Wer muss hier nicht an den eingängigen Satz „Wenn du nicht mehr weiterweißt, gründe einen Arbeitskreis“ denken? Aber ernsthaft: Was hier wie eine Institution klingt, ist eine reine Erfindung der jüngeren Politik. Nirgendwo in der Verfassung ist eine „Bund-Länder-Arbeitsgruppe“ vorgesehen. Deswegen scheint es schon fragwürdig, weshalb es eines für das Verbotsverfahren antragsberechtigten Gremiums bedürfen soll, um eine solche Arbeitsgruppe zu gründen.
Wenn die SPD feststellt, dass die AfD rechtsextrem und eine Bedrohung für die Demokratie „von innen heraus“ ist, dann hat sie doch hoffentlich bereits geprüft, dass die AfD die Demokratie auch tatsächlich bedroht. Oder basierten die ganzen Maßnahmen wie die Änderung des Grundgesetzes lediglich auf einem Gefühl? Ein Gutachten zur AfD vorgelegt hat immerhin die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF). Darin kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein Verbotsverfahren gegen die AfD „wahrscheinlich erfolgreich“ wäre.
Wenn der bisherige Legal Director Bijan Moini im Gespräch mit „LTO“ feststellt, dass es „bislang keine wirklich tiefgehende Auseinandersetzung mit den Befunden“ gebe, könnte er sich durchaus glücklich schätzen. Denn es könnte einen Grund haben, weshalb aus der Rechtswissenschaft vor allem Warnungen vor einem Verbotsverfahren zu vernehmen sind. Nicht nur gerät die vermeintliche Tatsachengrundlage – wie sie in den Veröffentlichungen des Verfassungsschutzes dargestellt wird – zunehmend ins Wanken; wie jüngst in Thüringen. Auch die daraus gezogenen Schlüsse einer Unvereinbarkeit mit der Verfassung wurden zuletzt angegriffen.
Dabei ist es mit Frauke Brosius-Gersdorf niemand Geringeres als die gescheiterte SPD-Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, die nun in einem Gastbeitrag mit ihrem Mann das ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis vor der Anrüchigkeit als verfassungswidrig verteidigt. Die Hauptthese des Rechtswissenschaftlerpaares: Welcher Volksbegriff gelte, sei Sache des Gesetzgebers und nicht der Verfassung. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, „dass das Abstammungsprinzip darauf ziele, die Homogenität und den Zusammenhalt des Volkes als sozio-kulturelle Einheit zu erhalten“; wohl kaum verfassungsfeindlich.
Die ehemalige Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff plädierte jüngst sogar dafür, von der AfD vorgeschlagene Richter ins Bundesverfassungsgericht zu wählen. Bei den Menschen entstehe der Eindruck, „dass ein Machtkartell der ‚Altparteien‘ die Veränderungen blockiert“. Frau Lübbe-Wolff saß auf Vorschlag der SPD von 2002 bis 2014 am Bundesverfassungsgericht. Sie dürfte somit ebenso wenig in Verdacht geraten, der AfD zugetan zu sein, wie Frau Brosius-Gersdorf.
Die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der AfD und einem Verbotsverfahren findet statt – nur nicht so, wie es sich Moini und die SPD wünschen dürften. Waren es zunächst vor allem konservative Rechtswissenschaftler, die sich kritisch zu Wort meldeten, wächst das Spektrum jener Juristen, die sich gegen die aktuellen Entwicklungen stellen. Beschuldigter ist dabei jedoch nicht die AfD, sondern das „Machtkartell der ‚Altparteien‘“.
Das dürfte auch erklären, weshalb die SPD kein Parteiverbot beantragt. Auch sie muss das Ergebnis erahnen. Dass sie dennoch weiterhin so tut, als gehöre die AfD zum Wohle der Demokratie verboten, macht sie zu „Vulgärdemokraten“.
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