Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates? Gibt es nicht mehr! Dies geht aus neuesten Verlautbarungen des Bundesamtes fรผr Verfassungsschutz hervor. Eingefรผhrt hatte der Inlandsgeheimdienst die Kategorie unter Innenministerin Nancy Faeser (SPD) noch im Jahr 2021 โ hauptsรคchlich, um gegen Personen aus dem Umfeld der Corona-Maรnahmen-Kritiker vorzugehen. Klingt die jetzt erfolgte Abschaffung zunรคchst wie eine gute Nachricht, bestรคtigt sie eine Kritik, die seit Einfรผhrung der Kategorie aus rechtswissenschaftlichen Kreisen erhoben wird.
Im Rahmen der aufsteigenden Kritik an den Maรnahmen der Bundesregierung zur Bewรคltigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Corona) fรผhrte das Bundesamt fรผr Verfassungsschutz 2021 eine neue Kategorie mit dem sperrigen Namen der โverfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staatesโ ein. Demnach sollten Akteure unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, die darauf abzielen:
โโฆ wesentliche Verfassungsgrundsรคtze auรer Geltung zu setzen oder die Funktionsfรคhigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeintrรคchtigen. [โฆ] Diese Form der Delegitimierung erfolgt meist [โฆ] รผber eine stรคndige Agitation gegen und Verรคchtlichmachung von demokratisch legitimierten Reprรคsentantinnen und Reprรคsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen.โ
Nannte das Bundesamt fรผr Verfassungsschutz im ersten Berichtsjahr noch keine Grรถรenordnung bezรผglich des durch verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates aufgefallenes Personenpotenzial, bewegte es sich in den Folgejahren zwischen 1.400 und 1.600 Personen und soll fรผr 2024 bei 1.500 Personen liegen. Die Zahl der als gewaltbereit eingeschรคtzten Personen schwankte zwischen 250 und 280 Personen. Bereits zahlenmรครig handelte es sich bei der Sonderkategorie also um einen Randbereich. Zum Vergleich: Das linksextreme Personenpotenzial schรคtzt der Verfassungsschutz fรผr 2024 auf 38.000 Personen, wovon jeder Dritte gewaltorientiert sein soll.
Doch nicht nur das vergleichsweise kleine Personenpotenzial warf seit Einfรผhrung der Kategorie Fragen nach deren Sinnhaftigkeit auf. Auch begrifflich bewegt sich die Kategorisierung im Nebel unbestimmter juristischer Begriffe. In Parallele zum umstrittenen Politikerbeleidigungsparagrafen 188 Strafgesetzbuch stellt sich bereits die Frage, wie einzelne Aussagen die Funktionsfรคhigkeit des Staates โerheblich beeintrรคchtigenโ kรถnnen sollen. Darรผber hinaus kann eigentlich weder der Einzelne noch kรถnnen Gruppen den Staat delegitimieren. Der emeritierte Professor fรผr รffentliches Recht an der Universitรคt Freiburg im Breisgau Dr. Dietrich Murswiek fรผhrt dazu aus:
โDer Staat ist aus der Perspektive des Grundgesetzes objektiv legitim, solange er den Anforderungen des Artikels 79 Absatz 3 GG genรผgt, also insbesondere demokratisch und rechtsstaatlich ist. Und er ist subjektiv legitim, wenn er vom Subjekt der Demokratie, dem Volk, als legitim angesehen wird.โ
Individuen kรถnnten also hรถchstens den Versuch unternehmen, die Legitimitรคtsvorstellungen des Volkes zu beeinflussen. Aber die Kategorisierung als โverfassungsschutzrelevanter Versuch der Beeinflussung der staatsbezogenen Legitimitรคtsvorstellungen des Volkesโ war wohl selbst dem Verfassungsschutz zu sperrig.
Zu diesem unbestimmten Charakter der Kategorie passt die Vermischung von legitimer Kritik und nicht mehr legitimer Delegitimierung. Hierzu liefert Prof. Dr. Murswiek ein anschauliches Beispiel: Im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2021 stellte das Bundesamt noch all jene unter Extremismusverdacht, die im Zusammenhang mit der Ahrtal-Katastrophe โnach der Flutkatastrophe โaktiv den Eindruckโ erweckte[n], dass staatliche Stellen mit der Bewรคltigung der Lage โkomplett รผberfordert gewesen seienโ“. Doch noch im Jahr der Verรถffentlichung des Berichts setzte sich auch in der Presse die Erkenntnis durch, dass die Auswirkungen der Flutkatastrophe auf ein Versagen der Landesregierung zurรผckzufรผhren sind. Zwischen extremistischer Delegitimierung und Wirklichkeit lagen somit wenige Monate.
Auch stellt sich die Frage, warum eine stรคndige Kritik an staatlichen Institutionen wie der Regierung oder ihren Reprรคsentanten plรถtzlich verfassungsfeindlich sein sollte. Schlieรlich gehรถrt Kritik an der Regierung zu den grundlegenden Instrumenten der politischen Opposition sowie zur Meinungsfreiheit der Bรผrger, die gegenรผber staatlichen Eingriffen zu schรผtzen ist. Im Gegenzug stehen der Regierung und staatlichen Stellen ein Recht auf Information der รffentlichkeit รผber das eigene Handeln und somit auch eine Rechtfertigung gegenรผber Kritik zu. Durch eine einseitige Verschiebung des Extremismusverdachts zulasten der Opposition wird dieses Gleichgewicht gestรถrt. Eine Verschiebung, die der Regierung zu Zeiten der Corona-Maรnahmen gelegen gekommen sein dรผrfte.
Vor diesem Hintergrund sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das Bundesamt fรผr Verfassungsschutz nicht unabhรคngig handelt, sondern der Regierung โ genauer: dem Innenministerium โ untersteht. In Krisenzeiten wirkt ein solcher Eingriff in den demokratischen Diskurs erheblich schwerer. Denn diese Zeiten zeigen, wie resilient unsere Demokratie tatsรคchlich ist. Durch die Einfรผhrung der Kategorie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates hat sich jedoch nicht die Demokratie behauptet, sondern die Regierung zulasten der Demokratie.
Dass das Bundesamt fรผr Verfassungsschutz die Kategorie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates nun kurz vor Verรถffentlichung des kommenden Verfassungsschutzberichts unter den Tisch fallen lรคsst, kann ebenfalls nicht als Behauptung der Demokratie gesehen werden. Vielmehr handelt es sich um ein Indiz dafรผr, was diese Sonderkategorie von Beginn an war: Ein Instrument der Regierung in Zeiten der Krise, um Kritik und Proteste unter dem Anschein des Extremismus zu delegitimieren. Ein Instrument, welches nun nicht mehr benรถtigt wird. Beinahe klandestin wirkt dabei das Vorgehen des Verfassungsschutzes, der bereits die รbersicht zu verfassungsschutzrelevanter Delegitimierung des Staates von seiner Netzprรคsenz gelรถscht hat; fast so, als wรคre nie etwas gewesen.

