16. April 2026
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Verfassungsschutz schafft Delegitimierung ab

Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates? Gibt es nicht mehr! Dies geht aus neuesten Verlautbarungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz hervor. Eingeführt hatte der Inlandsgeheimdienst die Kategorie unter Innenministerin Nancy Faeser (SPD) noch im Jahr 2021 – hauptsächlich, um gegen Personen aus dem Umfeld der Corona-Maßnahmen-Kritiker vorzugehen. Klingt die jetzt erfolgte Abschaffung zunächst wie eine gute Nachricht, bestätigt sie eine Kritik, die seit Einführung der Kategorie aus rechtswissenschaftlichen Kreisen erhoben wird.

Im Rahmen der aufsteigenden Kritik an den Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Corona) führte das Bundesamt für Verfassungsschutz 2021 eine neue Kategorie mit dem sperrigen Namen der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ ein. Demnach sollten Akteure unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, die darauf abzielen:

„… wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen. […] Diese Form der Delegitimierung erfolgt meist […] über eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen.“

Nannte das Bundesamt für Verfassungsschutz im ersten Berichtsjahr noch keine Größenordnung bezüglich des durch verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates aufgefallenes Personenpotenzial, bewegte es sich in den Folgejahren zwischen 1.400 und 1.600 Personen und soll für 2024 bei 1.500 Personen liegen. Die Zahl der als gewaltbereit eingeschätzten Personen schwankte zwischen 250 und 280 Personen. Bereits zahlenmäßig handelte es sich bei der Sonderkategorie also um einen Randbereich. Zum Vergleich: Das linksextreme Personenpotenzial schätzt der Verfassungsschutz für 2024 auf 38.000 Personen, wovon jeder Dritte gewaltorientiert sein soll.

Doch nicht nur das vergleichsweise kleine Personenpotenzial warf seit Einführung der Kategorie Fragen nach deren Sinnhaftigkeit auf. Auch begrifflich bewegt sich die Kategorisierung im Nebel unbestimmter juristischer Begriffe. In Parallele zum umstrittenen Politikerbeleidigungsparagrafen 188 Strafgesetzbuch stellt sich bereits die Frage, wie einzelne Aussagen die Funktionsfähigkeit des Staates „erheblich beeinträchtigen“ können sollen. Darüber hinaus kann eigentlich weder der Einzelne noch können Gruppen den Staat delegitimieren. Der emeritierte Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg im Breisgau Dr. Dietrich Murswiek führt dazu aus:

„Der Staat ist aus der Perspektive des Grundgesetzes objektiv legitim, solange er den Anforderungen des Artikels 79 Absatz 3 GG genügt, also insbesondere demokratisch und rechtsstaatlich ist. Und er ist subjektiv legitim, wenn er vom Subjekt der Demokratie, dem Volk, als legitim angesehen wird.“

Individuen könnten also höchstens den Versuch unternehmen, die Legitimitätsvorstellungen des Volkes zu beeinflussen. Aber die Kategorisierung als „verfassungsschutzrelevanter Versuch der Beeinflussung der staatsbezogenen Legitimitätsvorstellungen des Volkes“ war wohl selbst dem Verfassungsschutz zu sperrig.

Zu diesem unbestimmten Charakter der Kategorie passt die Vermischung von legitimer Kritik und nicht mehr legitimer Delegitimierung. Hierzu liefert Prof. Dr. Murswiek ein anschauliches Beispiel: Im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2021 stellte das Bundesamt noch all jene unter Extremismusverdacht, die im Zusammenhang mit der Ahrtal-Katastrophe „nach der Flutkatastrophe ‚aktiv den Eindruck‘ erweckte[n], dass staatliche Stellen mit der Bewältigung der Lage ‚komplett überfordert gewesen seien‘“. Doch noch im Jahr der Veröffentlichung des Berichts setzte sich auch in der Presse die Erkenntnis durch, dass die Auswirkungen der Flutkatastrophe auf ein Versagen der Landesregierung zurückzuführen sind. Zwischen extremistischer Delegitimierung und Wirklichkeit lagen somit wenige Monate.

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Auch stellt sich die Frage, warum eine ständige Kritik an staatlichen Institutionen wie der Regierung oder ihren Repräsentanten plötzlich verfassungsfeindlich sein sollte. Schließlich gehört Kritik an der Regierung zu den grundlegenden Instrumenten der politischen Opposition sowie zur Meinungsfreiheit der Bürger, die gegenüber staatlichen Eingriffen zu schützen ist. Im Gegenzug stehen der Regierung und staatlichen Stellen ein Recht auf Information der Öffentlichkeit über das eigene Handeln und somit auch eine Rechtfertigung gegenüber Kritik zu. Durch eine einseitige Verschiebung des Extremismusverdachts zulasten der Opposition wird dieses Gleichgewicht gestört. Eine Verschiebung, die der Regierung zu Zeiten der Corona-Maßnahmen gelegen gekommen sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht unabhängig handelt, sondern der Regierung – genauer: dem Innenministerium – untersteht. In Krisenzeiten wirkt ein solcher Eingriff in den demokratischen Diskurs erheblich schwerer. Denn diese Zeiten zeigen, wie resilient unsere Demokratie tatsächlich ist. Durch die Einführung der Kategorie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates hat sich jedoch nicht die Demokratie behauptet, sondern die Regierung zulasten der Demokratie.

Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Kategorie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates nun kurz vor Veröffentlichung des kommenden Verfassungsschutzberichts unter den Tisch fallen lässt, kann ebenfalls nicht als Behauptung der Demokratie gesehen werden. Vielmehr handelt es sich um ein Indiz dafür, was diese Sonderkategorie von Beginn an war: Ein Instrument der Regierung in Zeiten der Krise, um Kritik und Proteste unter dem Anschein des Extremismus zu delegitimieren. Ein Instrument, welches nun nicht mehr benötigt wird. Beinahe klandestin wirkt dabei das Vorgehen des Verfassungsschutzes, der bereits die Übersicht zu verfassungsschutzrelevanter Delegitimierung des Staates von seiner Netzpräsenz gelöscht hat; fast so, als wäre nie etwas gewesen.

Max C. Schmitt

Die Rechtsphilosophischen Ideen Carl Schmitts sind für den Bonner Juristen genau so wichtig wie sein Zweitname - auch wenn die Redaktion ihn zur Abkürzung zwingt. Anders als Schmitt schreibt er aber nicht „zu Juristen und für Juristen“, sondern übersetzt richterliche Entscheidungen der "BRD im Endstadium" für den einfachen Bürger - ein typischer "Rechts-populist" also

2 Kommentare Kommentar schreiben

  1. Dann sind wir also keine Delegitimierer mehr sondern nur noch schnöde Standardextremisten.
    Viel relevanter als die Schublade ist ob das Vorgehen gegen die so zuvor Kategorisierten nun eingestellt wird – oder stattdessen im größeren Rahmen versteckt schlicht weitergeht.

    • Exzellenter Artikel von wieder von Schmitt. Ich sehe es schlussendlich genau so: wie wird weiter staatlich agiert?

      Um im Negativen das Positive zu finden, schaue ich mir unsere Historie an: StaSi & GeStaPo existieren auch nicht mehr – Gott sei Dank! Aber: kurz vor ihrem Ende war dieses feige Mistpack besonders unmenschlich. Nur ein Vergleich von mir – die Gleichsetzung erfolgt ganz allein vom Staat selbst!

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