CSU verliert selbstverschuldet gegen Afghanen

in 3 min lesen

„Bundesverfassungsgericht stärkt Afghanen bei Visa-Klagen“, titelte die öffentlich-rechtliche Deutsche Welle. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Klage einer Afghanin und ihrer beiden Kinder. Von der Ampelregierung erhielten sie 2021 im Rahmen der sogenannten „Menschenrechtsliste“ eine Aufnahmezusage für Deutschland und reisten in der Folge nach Pakistan, um von dort nach einem erfolgreichen Visa-Verfahren nach Deutschland eingeflogen zu werden.

Doch bevor das Visa-Verfahren abgeschlossen wurde, erklärte die schwarz-rote Bundesregierung alle Aufnahmeerklärungen der „Menschenrechtsliste“ pauschal für „ungültig und erloschen“. Dagegen klagte die Afghanin bis vor dem Bundesverfassungsgericht. Wie urteilte das Gericht (I.), stärkt es wirklich Afghanen (II.) und was haben die Grünen damit zu tun (III.)?

I. Abkehrerklärung objektiv willkürlich

Die afghanische Beschwerdeführerin wurde von der damaligen Regierung unter SPD/Grünen/FDP im September 2021 aufgrund ihres Einsatzes für Frauenrechte auf die sogenannte „Menschenrechtsliste“ gesetzt und erhielt eine Aufnahmezusage in Deutschland nach Paragraf 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Schließlich sei sie aufgrund ihrer Arbeit seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 „unmittelbar gefährdet“. Nach einigem fruchtlosen E-Mail-Verkehr und einer halbjährigen Pause fragte die von der Bundesregierung beauftragte GIZ bei der in Kabul lebenden Afghanin im September 2023 nach, ob immer noch ein Interesse an der Ausreise nach Deutschland bestehe.

Dies bejahte die Frau und beantragte ein weiteres Jahr später in der deutschen Botschaft in Islamabad die begehrten Visa. Nachdem CDU/SPD in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen hatten, freiwillige Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden, erklärte die Bundesregierung noch vor Erteilung der Visa am 8. Dezember 2025 mit einer pauschalen Abkehrerklärung die ursprünglichen Aufnahmeerklärungen für „ungültig und erloschen“. Gestützt darauf lehnte die deutsche Botschaft die Visaanträge ab. Verfassungswidrig, wie die Richter der Zweiten Kammer des Bundesverfassungsgerichts nun entschieden:

„Nachdem den Beschwerdeführenden eine sie betreffende Aufnahmeerklärung mitgeteilt worden war, hätte das Oberverwaltungsgericht die Ausübung des Spielraums durch die vom Bundesministerium des Innern getroffene Abkehrerklärung aber als objektiv willkürlich beanstanden müssen, weil die insoweit erforderliche Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden fehlt.“

Grundsätzlich stehe es zwar im Ermessen der Politik, zu entscheiden, ob Aufnahmen von Ausländern im „politischen Interesse“ der Bundesrepublik Deutschland stünden, wie es in Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz explizit erwähnt wird. Doch habe die Bundesregierung durch die pauschale Beendigung der Aufnahmeprogramme das Willkürverbot aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz verletzt. Durch die ursprüngliche Aufnahmeerklärung sei eine Individualisierung der betroffenen Personen eingetreten. Deshalb sei bei Beendigung der Aufnahme ebenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob diese dem politischen Interesse entspreche, und sie dürfe nicht pauschal erfolgen.

Rundbrief

Melde dich an und erhalte nur die wichtigsten Neuigkeiten.

Please wait...

Vielen Dank für die Anmeldung.

II. Eine Niederlage mit Ansage

Das bedeutet nicht, dass die Bundesrepublik die Afghanin und ihre Kinder nun aufnehmen muss, sondern lediglich, dass das Innenministerium anhand des konkreten Einzelfalls prüfen muss, ob die Aufnahme in ihrem politischen Interesse ist oder nicht. Diese Entscheidung könnte dann erneut gerichtlich überprüft werden. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, dass die Exekutive hier einen „weiten Spielraum [hat], der grundsätzlich nicht auf die subjektiven Interessen des Ausländers hin ausgerichtet ist“. Das Urteil ist somit keine Stärkung der Afghanen. Das würde implizieren, dass ihnen neue Rechte zugewachsen wären. Es ist vielmehr Ausdruck eines geordneten Rechtssystems und entsprechender Verfahren.

Dabei stellt sich die Frage, warum das CSU-geführte Innenministerium überhaupt eine pauschale Abkehrerklärung abgab. Noch bevor diese am 8. Dezember 2025 erging, verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung im Fall eines afghanischen Richters dazu, seine Visaanträge „umgehend zu bescheiden“ – also aufgrund des Einzelfalls eine Entscheidung zu treffen. Dabei ging es ebenfalls um einen Afghanen, der zunächst eine Aufnahmeerklärung nach Paragraf 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erhalten hatte. Welche Gründe Dobrindt nach diesem Beschluss dazu bewegten, statt einzelfallbezogener Ablehnungen eine pauschale Abkehrerklärung zu erlassen, bleibt wohl das Geheimnis des Ministers.

Zudem war es keineswegs so, als hätte im Fall der klagenden Afghanin keine Einzelfallbewertung stattgefunden. Noch im Oktober 2025 fand eine Nachbefragung in der Botschaft in Islamabad statt, an deren Ende Zweifel am tatsächlichen frauenrechtlichen Engagement der Frau bestehen blieben. Grund genug für eine Ablehnung der Visaanträge im Rahmen eines Einzelfalls. Dies entfiel lediglich aufgrund der pauschalen Abkehrerklärung der Bundesregierung, die sich in diesem Fall somit selbst ein Bein gestellt hat.

III. Der lange Arm der Ampelregierung

In diesem Aspekt ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wenig spektakulär, sondern vielmehr stringent. Er zeigt jedoch, welches Ausmaß die Zuwanderungspolitik der Ampelregierung den Deutschen und ihren Behörden zugemutet hat. Erst durch die vollmundige Abgabe von Aufnahmeerklärungen wurde der Berg an Anträgen, Überprüfungen, Gerichtsprozessen und Unterhaltskosten geschaffen. Eine Willkürkontrolle an dieser Stelle hätte viel Aufwand erspart; vermutlich auch die aktuelle Klage, bei der es nicht wundert, dass sie von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt wurde. Eine Nichtregierungsorganisation, die von einem Grünen-Politiker geleitet und von der EU sowie George Soros’ Open Society Foundations gefördert wird.

So gehen die Auswirkungen noch weit über die Amtszeit der Ampelregierung hinaus. Das heißt nicht, dass sie nicht überwunden werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Bereich den politischen Spielraum betont. Es gilt jedoch, ihn verfassungskonform auszuüben.


Dieser Artikel war frei lesbar

Trotzdem kostet uns die Erstellung Zeit und Geld. Unsere Kolumnisten schreiben seit Jahren gegen den täglichen Wahnsinn der Bundesrepublik an. Mit einer Spende kannst du sie unterstützen.

Bankverbindung
Blutdruck Verlag UG
IBAN: DE04 3204 0024 0783 7735 00


Schreibe einen Kommentar

Your email address will not be published.