Die gute Nachricht zuerst: Das „COMPACT-Magazin“ hat über das verbotswütige Innenministerium triumphiert. Mit dem jetzigen erst- und letztinstanzlichen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht Faesers Verbotsverfügung als das bezeichnet, was sie von Anfang an war: rechtswidrig.
Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus. Doch ein Blick in die Pressemitteilung des Gerichts lohnt sich allemal: Warum das Urteil eine gute Seite hat (1.), es dennoch Anlass zur Sorge gibt (2.) und welche Rolle Hundepfeifen spielen (3.).
1. Die gute Seite der Medaille
Die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) verbot die COMPACT-Medien GmbH am 5. Juni 2024 per Ministerialverfügung unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Vorschriften aus dem Vereinsgesetz. Laut Faeser würde sich „COMPACT“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Diese „verfassungsfeindliche Grundhaltung“ komme „u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden Magazins zum Ausdruck“.
Faesers Versuch, „COMPACT“ zum Schweigen zu bringen, verpuffte schnell. Bereits nach zwei Monaten wurde das Verbot bis zum Urteilsspruch vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Dieser bestätigt nun, was viele Juristen – wie der Meinungsrechtler Joachim Steinhöfel – schon damals prophezeiten: Das Vorgehen verstößt gegen das Grundgesetz. Nicht etwa „COMPACT“ hat sich an der Verfassung versündigt, sondern Nancy Faeser.
Zunächst stellten die Richter fest, dass das Vereinsrecht auch auf Medienhäuser anwendbar sei. Den Rechten aus der Presse- und Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) müsse jedoch in der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung getragen werden. Das heißt, das Bundesinnenministerium kann Medienhäuser grundsätzlich wie Vereine verbieten, ihm sind dabei aber durch die Pressefreiheit größere Hürden in den Weg gelegt.
An genau diesen Hürden scheiterte es im vorliegenden Fall. Nach Prüfung „des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien“ befand das Gericht, dass „COMPACT“ zwar zum Teil verbotsrelevante Äußerungen und Aktivitäten aufweisen würde, dass diese jedoch nicht ausreichten, um davon auszugehen, sie seien prägend für das Medienhaus. Denn das Bundesverwaltungsgericht merkte an, dass bei der Interpretation von Äußerungen – gerade aufgrund der Meinungsfreiheit – „die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen“ ist. Viele vom Innenministerium angeführten Äußerungen lassen sich demnach als „letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten“.
Diese notwendige schützende Interpretation ist nichts Neues, sondern ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nichtsdestotrotz ignorieren der Verfassungsschutz und das Innenministerium diese Vorgabe regelmäßig. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Behörden zunächst auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Vorerst ist also nicht mit dem Verbot weiterer Medienhäuser zu rechnen.
2. Die Kehrseite der Medaille
Eine andere Stelle der Pressemitteilung trübt jedoch den errungenen Sieg. Im Urteil führen die Richter zwar aus:
„(…) dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.“
Das „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner sieht das Gericht dagegen als mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip unvereinbar, indem es „deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse“ behandle. Die Begründung dieser Ansicht liest sich dabei wie ein Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht; besonders Fußnote 39. Und das, obwohl der Verfassungsschutz – wie erwähnt – gerade nicht die best-, sondern die schlimmstmögliche Auslegung zur Interpretation von Meinungsäußerungen heranzieht. Ob das Gericht das Bestseller-Werk „Remigration. Ein Vorschlag“ überhaupt selbst geprüft hat oder einfach beim Verfassungsschutz abschrieb – wie bereits im Fall von John Hoewer – bleibt vorerst offen.
3. Das Problem der „dog whistle“
Einiges spricht jedoch für Letzteres. Denn wer Sellners Buch aufschlägt, liest an verschiedensten Stellen Ausführungen wie:
„Keinesfalls sollen auf kultureller, religiöser oder ethnischer Basis Staatsbürgerschaften entzogen werden. Es darf und wird auch keine Staatsbürger zweiter Klasse geben.“
Es liegt zumindest nahe, dass das Gericht genau in dem bedeutenden Fall der Frage nach der Rechtmäßigkeit von Remigration genau von dem Grundsatz abweicht, den es in Bezug auf die Meinungsfreiheit postuliert hat. Sollten die Richter in der schriftlichen Begründung anführen, dass Ausführungen wie diese lediglich taktischer Art und damit nicht glaubhaft seien, würden sie sich auf die Ebene der Verschwörungstheorien begeben. Immerhin müssten sie dann annehmen, dass alle (rechten) Leser insgeheim von dieser Taktik wüssten und diese Forderungen nach Verfassungstreue ignorieren würden.
Fraglich wäre auch, wie gegen eine solche Unterstellung der Gegenbeweis angetreten werden solle. Immerhin wird man kaum beweisen können, dass man etwas nicht gemeint hat. Die Problematik ist bei Unterstellungen der sogenannten „dog whistle“ (zu Deutsch: „Hundepfeife“) bekannt. Die Bezeichnung geht auf die Wirkung einer Hundepfeife zurück. Während sie für die meisten nicht wahrnehmbar ist, hören andere das Signal und können reagieren. Sie unterstellt, eine für Eingeweihte verborgene Deutung unter dem eigentlich Gesagten zu verstecken. Verteidigung unmöglich.
Man denke nur an den Fall Höcke und seine spontane Formulierung „A**es für Deutschland“. Das Gericht unterstellte dem AfD-Politiker damals, gezielt einen Spruch der SA verwendet zu haben, und verurteilte ihn. Wie hätte Höcke denn auch beweisen können, dass er es nicht so gemeint hatte?
Am Ende wird sich zeigen: Ist das „COMPACT“-Urteil ein Sieg der Meinungsfreiheit oder nur ein juristisch wohlklingendes trojanisches Pferd?


Dass der vors. Richter ausdrücklich auf Sellner und Remigration einging fand ich auffällig. Asylrecht ist ja eines seiner Fachgebiete und es drängt sich der Eindruck auf, z.B. anhand der Wahl seiner Vortragsorte, dass er mit Akteuren der Asylmafia sympathisiert. Handelte es sich also um das Bemühen, gegen die zu erwartende Kritik am Urteil doch seine grundsätzliche Treue zur Linie des Regimes zu bekunden – oder um die Ermunterung zu einem Verbot der IB?