Sven Hüber – Die Bundespolizei auf Linie bringen

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In der DDR meldete er sich kurz vor dem Mauerfall freiwillig zu den Grenztruppen. Nun peitscht er Bundespolizisten gegen die AfD ein. Die Rede ist von Sven Hüber, seines Zeichens stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und Duzfreund der ehemaligen Innenministerin Nancy Faeser (SPD).

In der August-Ausgabe des gewerkschaftseigenen Magazins „DP – Deutsche Polizei“ setzt sich Hüber mit der Frage auseinander, was „geschehen solle, übernähme die AfD ein Innenministerium“. Für den Ersten Polizeihauptkommissar scheint zumindest klar, was zu tun ist. Immerhin sei totschweigen nicht seine Sache:

„Deshalb müssen wir uns mit klarem Blick und ohne Angst vor ‚AfD-Innenministern‘ auch rechtzeitig vorbereiten und uns damit auseinandersetzen, was die wehrhafte Demokratie von uns im ‚Was wäre, wenn …‘-Fall zu Recht erwartet und im Grundgesetz verankert hat.“

Dieser „Was wäre, wenn“-Fall ist für Hüber ein Wahlsieg der AfD, in dessen Folge diese die Regierung und entsprechend auch einen den Polizeibehörden vorgesetzten Innenminister stellen würde. Für den GdP-Funktionär ein gefährliches Szenario. Immerhin hätten Beamte – wie Polizisten – einen Eid geschworen, der „die ganze Verfassung“ beinhalte. Diesen gelte es, im Zweifel auch gegen einen AfD-Innenminister zu verteidigen. Denn dass die AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und somit in Regierungsverantwortung gegen die Verfassung verstoßen würde, scheint für Hüber so klar wie (einst) das Amen in der Kirche.

Als Beweis führt der Polizist einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover an. Demnach sei der „Charakter der Partei AfD (…) durch Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung geprägt. Es lässt sich ein verfassungsfeindlich geprägtes Gesamtbild attestieren.“ Dass das Urteil lediglich in Bezug auf den Landesverband Niedersachsen erging und kein Parteiverbot, sondern die Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz betraf, erklärt Hüber nicht. Genauso wenig geht er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ein, welches dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilrechtsschutz eine Einstufung der AfD als „gesichert extremistisch“ untersagte. Nach Ansicht des Gerichts sei die AfD „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.

Mit Recht scheint sich Hüber allgemein nicht allzu gut auszukennen, wenngleich er nur zu gerne Urteile oder Normen anführt. So hat nach Hübers Verfassungsverständnis jemand, der „heimlich verklemmte Sympathien“ für die AfD hege, „im Polizeiberuf nichts verloren“. Abseits der Wortwahl, die die Frage erlaubt, ob „verklemmte Sympathien“ etwas Sexuelles sein sollen, trifft Hübers Feststellung nicht zu. Ein Verfassungsstaat, der aus heimlichen Sympathien von Personen Konsequenzen ziehen würde, würde zum Gesinnungsstaat. Nicht umsonst betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder, dass eine reine Überzeugung noch keine Zweifel an der Verfassungstreue begründet, sofern sie sich nicht in der Realität manifestiert.

Doch nicht nur in der Einschätzung der Lage scheint der Gewerkschaftsvertreter auf Abwegen. Auch seine vorgeschlagenen Konsequenzen rufen nun zahlreiche Staatsrechtler auf den Plan. So betonen die Rechtswissenschaftler Josef Franz Lindner und Ralf Brinktrine vor dem Hintergrund des durch Hüber vorgeschlagenen Verweigerungsrechts den Unterschied zwischen Rechts- und Gesinnungsstaat. Hübers Argumentation des „inneren Notstands“ nach Artikel 91 Grundgesetz hält der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier entgegen, dass es gefährlich sei, „die Instrumente der wehrhaften Demokratie politisch zu überdehnen“.

Weitere Staatsrechtler meldeten sich zu Wort und betonten die engen Grenzen des Staates gegenüber Parteien, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten sind. Demnach müssten Polizisten auch Anweisungen eines AfD-Innenministers befolgen und selbst eine eigene Parteimitgliedschaft sei per se kein Ausschlusskriterium für den Dienst bei der Polizei.

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In Sven Hübers Beitrag, den sich die GdP Hamburg auf ihrer Seite zu eigen macht, klingt das ganz anders. Die „Remonstrationspflicht“, also die Befehlsverweigerung, sei „das erste Mittel der Wahl“. Es stelle sich die Frage, wie groß die „persönliche Bereitschaft“ sei, „wenn das Grundgesetz den gegebenen Eid einfordert“. Die Rede ist vom „inneren Notstand“, der „wehrhaften Demokratie“, der Bewahrung der „vollen Handlungsfähigkeit der Polizei“. Man müsse sich „mit klarem Blick und ohne Angst“ auf den Tag eines AfD-Innenministers vorbereiten. Gerade gegen Ende wirkt der Artikel wie eine einpeitschende Rede in der Mannschaftskabine, bevor es raus ans Werk geht.

Sven Hüber war nicht immer bei der Bundespolizei. In der DDR aufgewachsen, ging er in den Schlussjahren der DDR zum Studium an die Offiziershochschule der Grenztruppen „Rosa Luxemburg“. Mit seiner Diplomarbeit wollte er „einen Beitrag zur Erörterung von Fragen der politisch-moralischen Vorbereitung der Angehörigen der Grenztruppen der DDR auf den Grenzdienst und das Gefecht“ leisten. Im Anschluss wurde er Politoffizier der Grenztruppen, betraut mit der politischen Schulung der Grenzsoldaten. Soldaten, die unter anderem den berüchtigten Schießbefehl erhielten und an der innerdeutschen Grenze auf DDR-Flüchtlinge schossen.

Später beteuerte Hüber bezogen auf seine Diplomarbeit, er habe das „alles gar nicht so gemeint“. Wer seinen jüngsten Beitrag liest, kann sich hingegen gut vorstellen, wie der damalige Politoffizier den jungen Grenzern ihre moralische Pflicht zur Verteidigung des Sozialismus erklärte. Es wirkt fast so, als würde Hüber mit dem Erstarken der AfD in seiner Funktion als hoher Gewerkschaftsvertreter zu seiner neuen alten Rolle zurückfinden.


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