Die Hausdurchsuchung beim emeritierten Medienwissenschaftler Norbert Bolz hat die Debatte über Meinungsfreiheit und einen ausgeuferten Maßnahmenstaat neu entfacht. Doch es gibt auch Stimmen, die auf die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit der gängigen Rechtsprechung hinweisen. Anlass genug, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Wie rechtfertigen sie Hausdurchsuchungen aufgrund eines sarkastischen Beitrags (1.), besteht ihre Argumentation eine genauere Überprüfung (2.) und was heißt das für die Zukunft (3.)?
1. Zwischen Satire und Hausdurchsuchung
Als der Medienwissenschaftler Norbert Bolz im Januar 2024 sarkastisch auf einen Tweet der „taz“ mit dem Titel „AfD-Verbot und Höcke-Petition: Deutschland erwacht“ reagierte, ahnte er wahrscheinlich noch nicht, dass ihn für seine sarkastisch-pointierte Kritik an dem Beitragstext und Totalitätstendenzen in Reihen der „Woke“-Bewegung fast zwei Jahre später die Polizei rausklingeln sollte.
Der Vorwurf: die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – der umstrittene Paragraf 86a Strafgesetzbuch. Warum die Norm zunehmend kritischer gesehen wird, zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Im Kontext sollte jedem Leser von Bolz’ Beitrag klar werden: Hier geht es nicht um ein Wiederbeleben des Nationalsozialismus durch Wiedergabe einer SA-Losung, sondern um die Kritik an linken Totalitätstendenzen.
Gerade diese satirische Verkehrung der ursprünglichen Losung verdeutlicht, dass Bolz den Nationalsozialismus als negatives Bezugssystem begreift – nicht als Vorbild. Bei der „taz“ scheint Bolz’ Kritik damals angekommen zu sein. Nur kurze Zeit nach Veröffentlichung des Beitrags änderte man die Überschrift in „Raus aus der Ohnmacht“. Laut „LTO“-Redakteur Dr. Max Kolter scheint das alles zumindest für die Rechtsprechung keine Rolle zu spielen:
„Sarkasmus schützt nicht vor Strafe […] die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters liegen auf der Linie der Rechtsprechung.“
Demnach soll jede vorsätzliche Verwendung von NS-Symbolik strafbar sein, ganz egal, wie sie gemeint sei. Ob sie also den Nationalsozialismus verherrlichen oder gerade vor einem Erstarken gewisser Tendenzen mit Verweis auf Parallelen warnen soll, spiele keine Rolle. Das passt auch grundsätzlich zum Charakter des Paragrafen 86a Strafgesetzbuch als abstraktes Gefährdungsdelikt. Er soll bereits das bloße Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbieten – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung entsteht.
2. Heiligt der Zweck die Mittel?
Doch geht der Zweck der Strafnorm weiter. Sie zielt nicht bloß auf ein Unterdrücken der Symbolik, sondern soll dadurch ein Wiedererstarken verfassungswidriger Organisationen verhindern. Wenn also ein Beitrag gar nicht geeignet ist, zu einem solchen Wiedererstarken beizutragen – indem er zum Beispiel erkennbar den Nationalsozialismus als Negativbeispiel darstellt –, fällt er nicht unter den Schutzzweck der Norm und sollte demnach nicht strafbar sein.
Und auch Kolter selbst führt Ausnahmen an, die unter anderem auch in Paragraf 86 Absatz 4 Strafgesetzbuch normiert sind. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass diese Ausnahmen sehr eng ausgelegt werden. Dass es bei sehr engen Ausnahmen bleibt, bestätigt sich anhand jüngerer Entscheidungen.
Darunter ein Corona-Maßnahmen-Kritiker, der ein Hakenkreuz auf eine Mund-Nasen-Maske montiert hatte, sowie der Finanzprofessor Stefan Homburg, der Höckes Verurteilung wegen der Aussage „Alles für Deutschland“ kritisiert hatte. Beide wurden aufgrund von Paragraf 86a Strafgesetzbuch schuldig gesprochen. Vielen wird in dem Zusammenhang auch der Fall von Shlomo Finkelstein in den Sinn kommen. Dieser wurde ebenfalls wegen des Zeigens eines Goebbels-Bildes mit Hakenkreuzarmbinde verurteilt.
In allen Fällen schien es den Gerichten nicht auszureichen, dass die Beschuldigten in keiner Weise vorhatten, dem Nationalsozialismus durch eine Wiedergabe der Symbole zu einem Wiedererstarken zu helfen, und dass auch abstrakt kaum eine Gefahr hierfür bestanden haben dürfte. Legen sich die Staatsanwaltschaft und der zuständige Richter in dieses gemütlich gemachte Nest, dürfte Norbert Bolz wohl tatsächlich eine Verurteilung drohen.
3. Zeit für einen Paradigmenwechsel
Dabei steht weniger die Einzelfallgerechtigkeit als vielmehr die Systemfrage im Raum: Wie weit darf eine abstrakte Gefährdungskonzeption reichen, wenn sie mit der Meinungsfreiheit kollidiert? Und welche Rolle spielt es, wenn sich inzwischen die Anzeichen dafür häufen, dass Ermittlungsmaßnahmen als Mittel der Einschüchterung eingesetzt werden?
Es kann wohl attestiert werden, dass spätestens seit dem Aufkommen der AfD Nazivergleiche Hochkonjunktur haben. Erst jüngst parodierte Jan Böhmermann den „Welt“-Herausgeber Ulf Poschardt mit einem durch seinen Schatten erzeugten Hitlerbart, und Kulturstaatsministerin Claudia Roth förderte offiziell die Komposition „Deutschland erwache!“. Während der öffentlich-rechtliche Hofnarr und Regierungsstellen ungestraft NS-Ästhetik in ironischer Brechung verwenden dürfen, wird sie anderen zum Verhängnis – ein doppelter Maßstab, der die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats untergräbt.
Während eine Seite ohne Sorgen Hitlervergleiche und Symbolik zur Kritik ihrer Gegner heranziehen darf, bleibt es der anderen Seite bei der gleichen Motivationslage verwehrt. Angesprochen auf die Gefahr der extensiven und uneinheitlichen Anwendung sagt die Freiburger Rechtswissenschaftlerin Prof. Dr. Tatjana Hörnle im Gespräch mit „LTO“:
„Ich verstehe, warum es diese Tabus gibt. Ich kann auch die Emotionen nachvollziehen – aber das reicht zur rationalen Rechtfertigung einer Strafnorm nicht aus.“
Es mag also sein, dass Norbert Bolz nach der aktuellen Rechtsprechung verurteilt werden wird – er sollte es aber nicht. Denn anstatt ein Zeichen gegen den Nationalsozialismus zu setzen, läuft die bisherige Rechtsprechung in ihrer gegenwärtigen Praxis viel eher Gefahr, eines gegen die Meinungsfreiheit zu setzen.

